Ermittlung der Lärmexposition nach den Technischen Regeln (TRLV) zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Lärmmessung an einer Fräsmaschine

 

 

 

 

 

 

Quelle:   IFA-LSA-Blatt 01-400

 

1   Einleitung

 

Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 06. März 2007 muss der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeits­schutzgesetzes prüfen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten (§ 3). Dazu kann er sich z. B. auf die Angaben eines Maschinenherstellers, auf eigene Erfahrungen oder auf bestehende Daten­banken stützen. Lässt sich nicht zweifelsfrei ermitteln, ob die in der Verordnung gege­benen Auslösewerte eingehalten werden, muss der Unternehmer die bestehende Lärmexposition durch geeignete Messungen objektiv erfassen.

   

Zur Durchführung von Lärmmessungen an Arbeitsplätzen verweist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 06. März 2007 auf den Stand der Technik (§ 4) und stellt damit eine Verknüpfung zu den einschlägigen tech­nischen Messnormen her. Messverfahren und Messgeräte müssen den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst sein. Die Messungen müssen fachkundige Personen durchführen (§ 5). Um die Anforderungen der Verordnung zu konkretisieren und praxisgerechte Hilfen zu geben, wurden die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) erstellt. 

 

Die wesentliche Grundlage zur Durchführung der entsprechenden Lärmexpositionsmessungen ist die Internationale Norm DIN EN ISO 9612. Diese Norm beschreibt die Bestimmung des Lärm­expositionspegels nach drei unterschiedlichen Messstrategien und enthält detaillierte Informationen zur Durchführung der Messungen. Die Messstrategien werden in einem separaten Teil unter diesen Fachinfos erläutert. Hier soll nun die Durchführung der entsprechenden Messungen beschrieben werden. Dabei wird die Berechnung des Lärmexpositionspegels allerdings nur für die tätigkeitsbezogene Mess­methode (Strategie 1) erläutert, da diese Strategie die größte Bedeutung für die betriebliche Praxis hat. 

 

Zur weitergehenden Information über die alternativen Messstrategien, die Bestimmung der Messunsicherheiten und den Vergleich mit Grenzwerten sei auf das Taschenbuch „Lärmmessung im Betrieb“ vom Erich Schmidt Verlag (Maue 2011) verwiesen.

 

 

2     Erfassen der Lärmexposition

2.1      Allgemeines

 Bei der Geräuschimmissionsmessung werden alle auf einen Ort oder eine Person einwirkenden Geräusche erfasst und bewertet. Dabei können sich z.B. die Geräusche mehrerer Lärmquellen und die Schallreflexionen innerhalb des Raumes summieren. Als wichtigster Kennwert zur Beurteilung der Gehörgefährdung wird in der Regel der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h nach DIN EN ISO 9612 bestimmt, der die Geräuschimmission für einen repräsentativen Arbeitstag beschreibt. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung kann zusätzlich die Erfassung des Spitzenschalldruckpegels LpCpeak gefordert sein.

 

2.2    Orts- und personenbezogener Lärmexpositionspegel

Je nach Aufgabenstellung kann es sinnvoll sein, die Geräuschimmission personen­bezogen oder ortsbezogen zu betrachten und dementsprechend einen personen­bezogenen oder einen ortsbezogenen Lärmexpositionspegel zu bestimmen. 

 

Die DIN EN ISO 9612 betrachtet die Geräuschimmission jeweils personenbezogen, d.h. der zu ermittelnde Lärmexpositionspegel beschreibt die Einwirkung auf einen einzelnen Beschäftigten oder eine Gruppe von gleichartig belasteten Beschäftig­ten, die sich über verschiedene Bereichen bewegen können.

 

Auch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Lärm- und Vibrations-Arbeits­schutzverordnung bzw. den Technischen Regeln (TRLV) Lärm gilt es in der Regel, den personenbezo­genen Lärmexpositionspegel zu bestimmen. Der personenbezogene Lärmexpo­sitionspegel wäre dann die Grundlage zur Entscheidung über die Gehör-Vorsorge, das Tragen von Gehörschutzmitteln sowie die Verpflichtung zur Aufstellung und Durchführung eines Lärmminderungsprogramms.

 

Auch bei der Auswahl eines Gehörschützers sollte man sich in der Regel an dem per­sonenbezogenen Lärmexpositionspegel orientieren, um für den Beschäftigten bzw. die betrachtete Gruppe von Beschäftigten ein hinsichtlich Schalldäm­mung gut geeignetes Gehörschützer-Modell zu finden.

 

Die personenbezogene Beurteilung ist außerdem im Rahmen der Begutachtung eines Lärmschwerhörigkeitsfalles gefragt, um damit das individuelle Gehörschadensrisiko für die betrachtete Person zu beschreiben.

  

Der ortsbezogene Lärmexpositionspegel beschreibt die auf einen festen Ort (Arbeitsplatz) oder einen Bereich einwirkende Geräuschimmission, unabhängig davon, ob sich dort Beschäftigte aufhalten oder nicht. Bei der entsprechenden Messung ist die auf diesen Ort einwirkende Geräuschimmission so zu erfassen, als wolle man die Belastung für eine Person ermitteln, die sich dort über die gesamte Arbeitsschicht aufhält.

 

Der ortsbezogene Lärmexpositionspegel ist nach der TRLV Lärm als Grundlage für die Festlegung von Lärmbereichen heranzuziehen (TRLV Lärm, Teil Allgemeines, 4.9).

 

Darüber hinaus kann der ortsbezogene Lärmexpositionspegel auch als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung dienen, wenn man das in den TRLV Lärm beschriebene „vereinfachte Vorgehen“ bei der Gefährdungsbeurteilung anwendet (TRLV Lärm, Teil 1, 6.1 (2)). Danach kann man entscheiden, dass alle Beschäftigten in einem Lärm­bereich (ab 85 dB(A)) entsprechend dem hier ermittelten höchsten ortsbezogenen Lärmexpositionspegel belastet sind, unabhängig davon, wie lange sie sich dort aufhalten. Es wären also alle Beschäftigten, die auch nur kurzzeitig im Lärm­bereich zu tun haben, als entsprechend gefährdet anzusehen. Die erforderlichen Maßnahmen, z.B. bezüglich arbeitsmedizinische Vorsorge, Gehörschutzmittel und Lärm­minderung (siehe Abschnitt 2), müssen sich dann an dem höchsten ortsbezoge­nen Lärmexpositionspegel orientieren. Der Vorteil dieser Vorgehensweise besteht darin, dass man damit bei unterschiedlich eingesetzten Beschäftigten nicht für jeden einzelnen die individuelle Lärmexposition ermitteln muss.

 

Die Technischen Regeln (TRLV) Lärm beschreiben alternativ ein anderes „vereinfachtes Vorgehen“ indem man bestimmte Arbeitsmittel aufgrund der mit dem Einsatz verbundenen Lärmbelastung (ortsbezogen) als potentiell Gehör gefährdend kennzeichnet und – unabhängig von der tatsächlichen Expositionsdauer – eine Lärmgefährdung für den Beschäftigten annimmt, auch wenn er nur kurzzeitig damit arbeitet. D.h. man spart sich die Ermittlung der personenbezogenen Lärmexposition für den einzelnen Beschäftigten und setzt den bei der Arbeit verursachten ortsbezogenen Schalldruck­pegel als Lärmexpositionspegel an (ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatz­zeit). Alle nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung notwendigen Maß­nahmen, wie die entsprechende Unterweisung, die Gehöruntersuchung und die Benutzung von Gehörschutz, orientieren sich an diesem Wert.

  

Dieses vereinfachte Vorgehen hat sich z.B. an Baustellenarbeitsplätzen bewährt. Hier werden die entspre­chenden lauten Handwerkzeuge entsprechend gekennzeichnet und der Beschäftigte kann somit sofort erkennen, dass er bei der Verwendung dieses Gerätes einen Gehörschutz tragen muss.

 

In der folgenden Tabelle 1 sind die Anwendungen für den personenbezogenen und den ortsbezogenen Lärmexpositionspegel nochmals zusammengestellt.

  

Tabelle 1:  Anwendungen für den personenbezogenen und den ortsbezogenen Lärm­expositionspegel

  

 

Anwendung

Personenbezogener

Lärmexpositionspegel

- Gefährdungsbeurteilung, d.h.

    Entscheidung über Gehör-Vorsorge,

    Entscheidung über Tragepflicht für Gehörschutz,

    Entscheidung über Lärmminderungsprogramm

- Auswahl von Gehörschutz   

Ortsbezogener

Lärmexpositionspegel

- Festlegung von Lärmbereich

  (Tragepflicht für Gehörschutz)

- Vereinfachte Gefährdungsbeurteilung, d.h.

    Entscheidung über Gehör-Vorsorge,

    Entscheidung über Tragepflicht für Gehörschutz,

    Entscheidung über Lärmminderungsprogramm

 

 

2.3   Ortsfeste und personengebundene Messung

Orientiert sich an der Position des Mikrofons kann man zwischen der ortsfesten und der personenbezogenen Messung unterscheiden:

  

·         ortsfeste Messung:

Messung an einem bestimmten Ort , ggf. unter Nachführung des Mikrofons entsprechend den Bewegungen des Beschäftigten.

·         personengebundene Messung:

Messung mit einem vom Beschäftigten am Körper getragenen Personenschallexposimeter (Lärmdosimeter), wobei das Mikrofon in Ohrnähe befestigt ist.

Unabhängig davon, ob die Beurteilung ortsbezogen oder personenbezogen erfolgen soll, kann die Messung ortsfest oder personengebunden durchgeführt werden.

 

Beispielsweise lässt sich die personenbezogene Lärmexposition für einen mobil eingesetzten Beschäftigten auf zwei Arten bestimmen: entweder durch eine perso­nengebundene Messung mit einem Lärmdosimeter oder durch ortsfeste Messungen an den verschiedenen Einsatzorten und Berechnung der Lärmexposition unter Berücksichtigung der jeweiligen Zeitanteile.

  

2.3.1   Ortsfeste Messung 

In den meisten betrieblichen Anwendungsfällen werden ortsfeste Messungen mit einem Handschallpegelmesser durchgeführt, um relativ schnell die Lärmbelastungssituation an einem Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Bereich zu erfassen und mit entspre­chenden Auslösewerten zu vergleichen. Im Idealfall sollte die Messung in Abwesen­heit des Beschäftigten stattfinden, damit das Ergebnis nicht durch Schallreflexionen oder Abschattungseffekte vom Körper des Beschäftigten beeinflusst wird. Das Mikro­fon sollte dabei an der üblichen Position des Kopfes in Ohrhöhe gehalten und mit der vom Hersteller angegebenen Bezugsrichtung (in der Regel 0°, d.h. senkrecht zur Membrane) in Blickrichtung ausgerichtet werden. Als Anhaltswerte für die Mikrofon­höhe nennt die DIN EN ISO 9612 folgende Maße: 

1,55 m (± 0,075 m) über dem Boden für stehende Personen

0,8 m (± 0,05 m) über Sitzfläche für sitzende Personen.

Falls sich der Beschäftigte am Arbeitsplatz aufhalten muss, z.B. um eine Maschine zu bedienen, ist das Mikrofon in Ohrnähe seitlich des Kopfes zu positionieren. Die DIN EN ISO 9612 gibt hierfür einen Abstand von 0,1 bis 0,4 m zum Ohr vor. Bei unter­schiedlich hoher Belastung beider Ohren, z.B. aufgrund eines einseitig in Ohrnähe gehaltenen Handwerkzeuges, ist die Messung auf der Seite des höher belasteten Ohres durchzuführen.

 

Erfahrungsgemäß bewegen sich die Beschäftigten an vielen ortsfesten Arbeitsplätzen in einem größeren Bereich, so dass sich die übliche Kopfposition (Mikrofonposition) nicht ohne weiteres festlegen lässt. In solchen Fällen empfiehlt es sich, das Mikrofon von Hand den Bewegungen des Beschäftigten nachzuführen und die daraus resultierenden örtlichen Pegelschwankungen zeitlich zu mitteln, d.h. den äquivalenten Dauerschallpegel LAeq zu bestimmen. Um den Beschäftigten dabei nicht unnötig zu behindern, hat sich die Nachführung des Mikrofons unter Verwendung einer ca. 0,8 m langen Stativstange bewährt, wie in Bild 1 veranschaulicht. Das Mikrofon wird dabei durch ein kurzes Verlängerungskabel mit dem in der Hand gehaltenen Schallpegelmesser verbunden.

  

 

 Bild 1:   Nachführen des Mikrofons mit Hilfe einer Stativstange

 

 

2.3.2    Personengebundene Messung 

Bei der personengebundenen Messung wird das Mikrofon am Körper des zu untersu­chenden Beschäftigten in Ohrnähe befestigt und die Belastung üblicherweise mit Hilfe eines ebenfalls am Körper getragenen Lärmdosimeters (Personenschallexposimeters nach DIN EN 61252) aufgezeichnet.

 

Es ist aber auch möglich, einen Beschäftigten mit dem Schallpegelmesser über einen größeren Bereich zu verfolgen, sofern man ihn dabei nicht zu sehr behindert. Ein Beispiel wäre ein Meister, der  einen Rundgang in seinem Zuständigkeitsbereich macht. Die Begleitung der Person mit dem Handschallpegelmesser wäre dann als eine „personengebundene“ Messung zu verstehen. Aller­dings dürfte es schwer fallen, einen Beschäftigten über längere Zeit mit dem Hand­schallpegelmesser in Ohrnähe  zu verfolgen und dabei den in der DIN EN ISO 9612 vorgegebenen Abstand zum Ohr von max. 0,4 m einzuhalten. Deshalb kommen für längere personengebundene Messungen, z.B. bei Ganztags-Messungen nach Strategie 3, praktisch nur Lärmdosimeter in Betracht. Auch für mobil eingesetzte Beschäf­tigte mit vielfältigen unterschiedlichen Tätigkeiten empfehlen sich personengebundene Messungen mit Lärmdosimetern. 

 

Die DIN EN ISO 9612 gibt für die Dosimetermessung folgende Mikrofonposition vor, die sich in der Praxis als besonders günstig erwiesen hat:

 

-       höchste Stelle auf der Schulter in mindestens 10 cm Abstand zum Ohr und möglichst 4 cm über der Schulter.

 

Um die nach DIN EN ISO 9612 empfohlene Position des Mikrofons an der höchsten Stelle auf der Schulter und den Abstand der Mikrofonmembran von 4 cm oberhalb der Schulter einzustellen, kann man z.B. ein spezielles Gurtsystem einsetzen, bei dem sich das Mikrofon mit Hilfe einer Klettverbindung genau positionieren lässt. Bild 2 zeigt das vom Institut für Arbeitsschutz (IFA) üblicherweise bei derartigen Messungen genutzte Gurtsystem. Das Lärmdosimeter wird dabei am Gürtel getragen. Bei der Befestigung des Mikrofons und des Mikrofonkabels ist außerdem darauf zu achten, dass die auszuführenden Arbeiten nicht behindert werden und kein Sicherheitsrisiko, z. B. durch Verfangen des Mikrofonkabels in einer Maschine, ent­steht. Heute gibt es sehr kompakt bauende Lärmdosimeter, die das Mikrofon und das Messgerät in einer Einheit verbinden, so dass die Kabelverbindung entfällt. So lässt sich das Dosimeter mit Mikrofon relativ leicht direkt auf der Schulter bzw. am Gurtsystem befestigen.

 

  

 

Bild 2:      Einsatz eines Schalldosimeters in Verbindung mit einem speziellen Gurtsystem zur Fixierung des    Mikrofons

 

 

Bei personengebundenen Messungen mit Lärmdosimetern muss man allerdings in der Regel mit etwas größeren Unsicherheiten rechnen, weil die heute üblichen Lärmdosimeter meist nicht die akustischen Anforderungen wie ein Schallpegelmesser der Klasse 1 erfüllen, Zusätzliche Unsicherheiten können sich aufgrund von Schallreflexionen am Körper des Beschäftigten und von Abschat­tungen durch den Körper ergeben. Das gilt insbesondere für hochfrequente Geräusche und kleine Lärmquellen in geringem Abstand zum Ohr. Bei Messungen über längere Zeiträume sollten sich die entstehenden positiven und negativen Abwei­chungen zumindest teilweise aufheben.

 

  

Auf jeden Fall erfordert diese Messmethode besondere Sorgfalt, eine fortlaufende Beobachtung und Dokumentation der ausgeführten Tätigkeiten und eine spätere Überprüfung der Ergebnisse auf Plausibilität. 

  

2.4    Messgeräte und deren Kalibrierung 

Für die Erfassung der Lärmexposition am Arbeitsplatz nach DIN EN ISO 9612 lassen sich sowohl Schallpegelmesser nach DIN EN 61672 als auch Personenschall­exposimeter/Lärmdosimeter nach DIN EN 61252 einsetzen. Die entsprechenden Vorgaben zu den Messgeräten und deren Genauigkeitsklassen sind in der Tabelle 2 zusammengestellt.

 

Tabelle 2:     Messgeräte und Genauigkeitsklassen nach DIN EN ISO 9612

 

Schallpegelmesser

 

nach DIN EN 61672

Klasse 1 (vorzugsweise)

oder Klasse 2

Personenschall­exposimeter

(Lärmdosimeter)

nach DIN EN 61252,

vorzugsweise entsprechend

DIN EN 61672 Klasse 1

Kalibrator

 

nach DIN EN 60942

Klasse 1

 

 

Danach sind bevorzugt Schallpegelmesser bzw. Dosimeter zu verwenden, die den Anforde­rungen der Klasse 1 nach DIN EN 61672 entsprechen. Insbesondere für Geräusche mit dominierenden hohen Frequenzen oder Messungen bei sehr niedrigen Temperatu­ren wird die Verwendung entsprechend hochwertiger Klasse-1-Messgeräte empfoh­len. Der Kalibrator muss in jedem Fall die Anforderungen der Klasse 1 nach DIN EN 60942 erfüllen. Die in der Messgerätenorm DIN EN 61652 an Lärmdosimeter gestellten akustischen Anforderungen entsprechen näherungsweise den Anforderungen für Schallpegelmesser der Klasse 2 (DIN EN 61672). Um der Forderung der DIN EN ISO 9612 der bevorzugten Verwendung von Klasse-1-Geräten gerecht zu werden, müsste das Dosimeter zusätz­lich die Anforderungen der DIN EN 61672 für Geräte der Klasse 1 erfüllen. Das trifft auf die heute üblichen Lärmdosimeter allerdings in der Regel nicht zu, weil sich das nur mit sehr hochwertigen Mikrofonen realisieren lässt. 

 

Das eingesetzte Schallmessgerät und der Kalibrator sind mindestens alle zwei Jahre auf Einhaltung der Anforderungen nach den relevanten Messgerätenormen zu über­prüfen. Diese relativ aufwändige Geräteprüfung können nur einige besonders qualifi­zierte Kalibrierlaboratorien anbieten, z.B. einzelne Hersteller und die Eichämter einiger Länder.

 

Bei bestimmten Messaufgaben kann die Benutzung eines amtlich geeichten Schall­messgerätes gesetzlich vorgeschrieben sein, z.B. wenn es sich um öffentliche Über­wachungsaufgaben oder Gutachten im Rahmen von gerichtlichen Verfahren handelt (Eichgesetz § 2, Eichordnung § 3).

 

Unmittelbar vor jeder Messreihe und zu Beginn jedes Messtages muss die gesamte Messkette einschließlich Mikrofon mit einem Kalibrator der Klasse 1 kalibriert werden (Vor-Ort-Kalibrierung). Am Ende der Messreihe und am Ende jedes Messtages ist die Kalibrierung zu überprüfen. Wenn sich bei der Nachprüfung Abweichungen von mehr als 0,5 dB gegenüber der Anfangs-Kalibrierung ergeben,  sind alle Messergebnisse ungültig. In diesem Fall sollte man nach der Ursache für diese ungewöhnlich großen Abweichungen suchen und muss die Messungen wiederholen.

 

2.5         Messgrößen

2.5.1    Äquivalenter Dauerschallpegel, Messdauer 

 

Äquivalenter Dauerschallpegel:

Wesentliche Messgröße ist in der Regel der A-bewertete äquivalente Dauerschall­pegel LpAeq. Er ist je nach Messstrategie (siehe DIN EN ISO 9612) für eine einzelne Tätigkeit (Stra­tegie 1), für einen als Stichprobe ausgewählten Zeitabschnitt einer Arbeitsschicht (Strategie 2) oder für den ganzen Arbeitstag (Strategie 3) zu erfassen.

Der äquivalente Dauerschallpegel LpAeq lässt sich mit Hilfe eines integrierenden Schallpegelmessers nach DIN EN 61672 oder eines Personenschallexposimeters (Lärmdosimeters) nach DIN EN 61252 messen. Sofern das Messgerät dafür eine Einstellung der Zeitbewertung verlangt, sollte die Zeitbewertung „F“ (schnell) gewählt werden. Die Zeitbewertung „S“ (langsam) führt aber bei ausreichend langer Messzeit zum selben Ergebnis.

 

Messdauer:

Bei Stichprobenmessungen nach Strategie 2 ergibt sich die Messdauer aus der für die einzelne Stichprobe festgelegten Messdauer, von z.B. 15 oder 30 Minuten. Bei der Durchführung von Ganztagsmessungen nach Strategie 3 soll man nach Möglichkeit über die gesamte Dauer der Arbeitsschicht messen.

 

Im Vergleich dazu können bei tätigkeitsbezogenen Messungen nach Strategie 1 kür­zere Messdauern ausreichen. Die Mess­dauer t hängt vor allem von der Art des Geräusches ab und muss sich in der Regel nicht über die ge­samte Zeitdauer der betrachteten Tätigkeit erstrecken. Generell ist jedoch zu beach­ten, dass die Messung über eine ausrei­chend lange Dauer durchgeführt wird, um damit den äquivalenten Dauerschallpegels LpAeq für die entsprechende Tätigkeit zu erfassen. Davon kann man im Allgemeinen aus­gehen, wenn erkennbar ist, dass sich der angezeigte äquivalente Dauerschallpegel LpAeq durch alle zu erwartenden weiteren Geräuschbeiträge nicht mehr nennenswert ändert.

  

Bezüglich der Messdauer macht die DIN EN ISO 9612 folgende Vorgaben: 

  • Die Messdauer sollte mindestens 5 min betragen, sofern die Tätigkeit über­haupt eine entsprechende Dauer aufweist.

    Kürzere Messdauern sind zulässig, falls der Pegel konstant oder gut reproduzierbar ist oder die Lärmexposition der entsprechenden Tätigkeit einen geringen Anteil an der Gesamtexposition hat.

     

  • Für periodisch schwankende Geräusche gilt, dass mit der Messung mindestens drei vollständige Schwankungsperioden zu erfassen sind. Dabei ist außerdem noch die Mindestmessdauer von 5 min zu beachten.

     

  • Bei zeitlich zufällig schwankenden Geräuschen können relativ lange Mess­dauern erforderlich sein, um den äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq für die ent­sprechende Tätigkeit zu erfassen. Ggf. muss sich die entsprechende Messung über den gesamten Geräuschabschnitt erstrecken.

     

    Für jede Tätigkeit sind nach DIN EN ISO 9612 zumindest drei entsprechende
    Messungen erforderlich. Wenn die Ergebnisse um mehr als 3 dB differieren, sind drei zusätzliche Messungen oder drei neue Messungen mit längeren Messdauern durch­zuführen. Der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel LpAeq für die jeweilige Tätigkeit wird aus den einzelnen Messwerten durch energetische Mittelung berechnet (siehe Ab­schnitt 2.7.3, Gleichung (2)).

     

    Anmerkung:

    Bei einer sinnvollen Festlegung der zu unterscheidenden Tätigkeiten und Beachtung der Vorgaben bezüglich der erforderlichen Messdauer sollten die drei Messwerte für die Tätigkeit eigentlich nicht nennenswert differieren. 

      

2.5.2     Spitzenschalldruckpegel 

Neben dem Lärmexpositionspegel LEX,8h ist nach der Lärm- und Vibrations-Arbeits­schutzverordnung gegebenenfalls auch der Spitzenschalldruckpegel LpCpeak als Auslö­sewert zu beachten.

 

Dieser Spitzenpegel ist allerdings nur dann relevant, wenn an dem Arbeitsplatz besonders laute Lärmimpulse zu erwarten sind, die möglicherweise den unteren Aus­lösewert von 135 dB(C) erreichen oder überschreiten. Das gilt z.B. für Schmiede­hämmer, Bolzenwerkzeuge oder Waffenlärm (siehe Beispiele in Tabelle 3). Mit Hilfe des Spitzenschalldruck­pegels LpCpeak  soll die Gefahr einer unmittelbaren (akuten) Gehörschädigung durch extrem hohe Lärmimpulse erkannt werden. Die Auslösewerte liegen dabei in einem Bereich, der deutlich unter der Belastungsgrenze liegt, bei der man laut VDI 2058 Blatt 2 bei Einzelereignissen mit akuten Gehörschäden rechnen muss. Zur Bestim­mung des Spitzenschalldruckpegels LpCpeak muss das Schallmessgerät auf die Zeit­bewertung „peak“ (Spitze) und auf die Frequenzbewertung „C“ eingestellt werden. Viele moderne Schallmessgeräte können diesen Spitzenschalldruckpegel parallel zum äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq erfassen.

  

Tabelle 3:  Beispiele für Spitzenschalldruckpegel LpCpeak und maximale AI-bewertete Schalldruckpegel LAImax von Lärmimpulsen  (Messung jeweils am Ohr, sofern nicht abweichend angegeben)

  

Lärmquelle    

  LCpeak        in dB

  LAImax         in dB

Flaschenabfüllanlage  (1 m Abstand)

120

105

Schlagbohrmaschine  

123

110

Stanze

123

107

Druckluftnagler           

127

104

Richten von Edelstahl-Flachstäben

134

114

Schmiedehammer

144

126

Pistole, Walther OSP (9 mm Munition)

162

133

Gewehr, FN (Munition 7,62x51), in Schießkanal

161

144

Geschütz (106 mm Geschoss, rückstoßfrei)

178

151

Hände klatschen (0,3 m Abstand)

130

110

Autotür fest zuschlagen

135

102

Schlagzeug

131

113

Platzen von Luftballon (1m Abstand)

138

117

 

 Streng genommen ist der obere Auslösewert bereits überschritten, wenn der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak nur einmal am Tag mit mehr als 137 dB(C) gemessen wird. Die Technischen Regeln TRLV zum Lärm geben im Teil Allgemeines (4.14) den Hinweis, dass der Zeitraum für die Erfassung des Spitzenpegels so zu wählen ist, dass damit die lautesten Schallereignisse innerhalb einer Arbeitsschicht erfasst werden.

 

2.6        Tages- und Wochen-Lärmexpositionspegel

2.6.1     Repräsentativer Arbeitstag 

Der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h wird aus dem für den repräsentativen Arbeitstag bestimmten A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq unter Bezug auf die Zeitdauer von 8 h berechnet. Unter dem repräsentativen Arbeitstag ist dabei die längerfristig typische bzw. durchschnittliche Belastungssituation zu verstehen. Nach DIN EN ISO 9612 ist der repräsentative Arbeitstag ein typischer Tag, der die über mehrere Tage ausgeübte Tätigkeit repräsentiert. Falls die Lärmbelastung von Tag zu Tag stark schwankt, bedeutet die Ermittlung der längerfristig typischen Lärmexposition eine Mittelung der Geräuschimmission über mehrere Tage (siehe auch ISO 1999, Abschnitt 4.4.2). Nach der DIN EN ISO 9612 kann der repräsentative Arbeitstag in die­sem Fall durch die Arbeitssituationen über mehrere Tage, z.B. für eine Arbeitswoche, definiert werden (DIN EN ISO 9612 Abschnitt 7.3).

  

Um das Langzeitrisiko für eine Hörminderung zu beurteilen, muss der repräsentative Arbeitstag nach DIN EN ISO 9612 die mittlere Belastungssituation für die jeweils betrachtete Zeitspanne beschreiben, so dass ggf. auch eine Mittelung über eine noch größere Zeitspanne erforderlich sein kann.

   

2.6.2     Tages-Lärmexpositionspegel

Auf der Grundlage des im Rahmen der Arbeitsanalyse ermittelten repräsentativen Arbeitstages lässt sich der Tages-Lärmexpositionspegel bestimmen, indem man die Geräuschimmission für die entsprechende typische Arbeitsschicht nach einer geeig­neten Strategie erfasst und auf die festgelegte Bezugszeit von 8 Stunden bezieht. Der Tages-Lärmexpositionspegel errechnet sich nach der folgenden Gleichung:

 

 

                     LEX,8h   =  LpAeq,Te  +  10 lg (Te/T0)     dB            (1)

                              mit:                               

                                        LpAeq,Te          -    A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel der  typischen Arbeitsschicht               

                                        Te               -    effektive Zeitdauer der Schicht                                                                                                    

                                       T0 = 8h        -    Bezugszeitdauer

 

Die in DIN EN ISO 9612 beschriebenen Mess­strategien zur Bestimmung des Tages-Lärmexpositionspegels haben letztlich alle das Ziel, einen Mittel­wert der Lärmexposition über einen längeren Zeitraum zu bestimmen, sei es durch den hypothetischen Ansatz der längerfristig typi­schen Belastungssituation (Strategie 1 - tätigkeitsbezogene Messungen) oder durch Mittelung der Stichprobenwerte über mehrere Tage (Strategie 2 und 3 - berufsbildbezogene Messungen und Ganztags-Messungen). Wie bereits im Abschnitt 2.6.1 erläutert, kann der repräsentative Arbeitstag dabei auch durch die Arbeitssituationen für eine Arbeitswoche definiert werden (DIN EN ISO 9612 Abschnitt 7.3). Obwohl damit die Lärmexposition des repräsentativen Arbeitstages mit der mittleren Lärmexposition der üblichen Arbeitswoche gleichgesetzt wird, darf man hier vom Tages-Lärmexpositionspegel sprechen.

 

Falls die Lärmbelastung an Arbeitsplätzen großen saisonalen Schwankungen unterliegt, (z.B. bei Winterdiensten) ist es zweckmäßig, mehrere repräsentative Arbeitstage (z.B. Winterzeit und übrige Jahreszeit) zu unterscheiden (TRLV Lärm, Teil 2, 6.2.1). Die Ergebnisse und die damit verbundenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind dann in Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitssituation für die unterschiede­nen repräsentativen Arbeitstage getrennt zu betrachten. Ein Beispiel dafür wäre auch ein Hausmeister, der im Sommer jede Woche ein­mal den Rasen der Grünanlagen mäht und damit an einem Tag lärmbelastet ist. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung würde man in diesem Fall den Tages-Lärmex­positionspegel als Mittelwert über die Woche in der Sommerzeit bestimmen (Berechnung nach Abschnitt 5.9.4, Gleichung 6) und die Lärmexposition in den übrigen Wochen des Jahres separat betrachten. Daraus kann sich z.B. ergeben, dass ein Beschäftigter an x Wochen im Jahr einer Gehör gefährdenden Lärmbelas­tung ausgesetzt ist, während er die übrigen Wochen nicht gefährdet ist.

 

Falls ein Arbeitstag mit einer besonders hoher Lärmexposition und einer Überschreitung eines der oberen Auslösewerte seltener als einmal in der Woche vorkommt, ist dieser Tag nach den Technischen Regeln (TRLV) Lärm als ein separater repräsentative Arbeitstag zu betrachten (TRLV Lärm, Teil 2, 6.2.1 (2)). Hier stellt sich die Frage, wie der für einige einzelne Tage im Jahr ermittelte Tages-Lärmexpositionspegel von mehr als 85 dB(A) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten ist und welche Schutzmaßnahmen für den entsprechenden Arbeitsplatz erforderlich sind. Nach den Technischen Regeln zum Lärm kann die zuständige Behörde auf Antrag gemäß § 15 Absatz 1 der LärmVibrationsArbSchV zulassen, dass auf die Durchführung eines Lärmminderungsprogramms verzichtet wird, soweit das mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Grundlage für diese Entscheidung würde sich die Bestimmung der durchschnittlichen Belastung für die entsprechende Arbeitswoche mit dem lauten Tag anbieten.

  

Das ist im Übrigen ja auch die Vorgehensweise bei der Beurteilung von Arbeitsplätzen, an denen es jede Woche einen Tag mit besonders hoher Lärmexposition gibt. Falls beispielsweise jede Woche ein besonders lauter Tag mit einem Pegel von 87 dB(A) vorkommt, würde man zur Erfassung der längerfristig typischen Lärmexposition (repräsentativer Arbeitstag) eine Mittelung über mehrere Tage durchführen und damit möglicherweise einen Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h von weniger als 85 dB(A) ermitteln. Damit wäre der obere Auslösewert unterschritten und es gäbe auch keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Lärmminderungsprogramms.

 

2.6.3      Wochen-Lärmexpositionspegel 

Der Wochen-Lärmexpositionspegel ergibt sich aus der Mittelung der Geräusch­immission über eine typische (repräsentative) Arbeitswoche und Bezug auf die für die Arbeitswoche festgelegte Bezugszeit von 40 Stunden.

  

Nach den TRLV Lärm kann zur Beschreibung einer Lärmsituation am Arbeitsplatz die Ermittlung des Wochen-Lärmexpositionspegels erforderlich sein, „wenn die Lärm­exposition von einem Tag zum anderen so stark schwankt, dass sich keine typische Lärmexposition für den Arbeitstag angeben lässt“ (TRLV Lärm, Teil 2, Abschnitt 6.2.3 (2)).

 

Mit Blick auf die Definition des repräsentativen Arbeitstages als ein typischer Tag, der die über mehrere Tage ausgeübte Tätigkeit repräsentiert, sollten sich in der Regel ohnehin keine großen Unterschiede zwischen dem Wochen-Lärmexpositionspegel und dem Tages-Lärmexpositionspegel ergeben. Nach DIN EN ISO 9612 kann der repräsentative Arbeitstag durch die Arbeitssituation für eine Woche definiert werden, so dass sich für den Tages-Lärmexpositionspegel und den Wochen-Lärmexpositionspegel derselbe Wert errechnet (Annahme einer 5-Tage-Woche).

  

Falls die Wo­chenarbeitszeit jedoch von fünf Tagen abweicht, muss sich der Wochen-Lärmexpositionspegel vom Tages-Lärmexpositionspegel unterscheiden. So errechnet sich z.B. für eine siebentägige Arbeitswoche auf einem Seeschiff oder einer Bohrinsel ein um ca. 1,5 dB höherer Wochenpegel als der entsprechende  Tages-Lärmexpositionspegel.  Obwohl die Beschäftigten in einem solchen Fall tatsächlich höher belastet sind und die Anwendung des Wochen-Lärmexpositionspegels durchaus sinnvoll wäre, wird in den TRLV Lärm nicht darauf eingegangen.

  

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber immer die Möglichkeit, gemäß § 15 (2) LärmVibrationsArbSchV bei der zuständigen Behörde die Anwendung des Wo­chen-Lärmexpositionspegels im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu beantra­gen. Die zuständige Behörde kann das genehmigen, falls der Wochen-Lärmexpositionspegel 85 dB(A) nicht überschreitet und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen auf ein Minimum zu verringern.

  

2.7      Bestimmung des Lärmexpositionspegels durch tätigkeitsbezogene Messungen

2.7.1   Allgemeines

Wegen der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten der tätigkeitsbezogenen Mess­methode (Strategie 1) und ihrer besonderen Bedeutung für die betriebliche Praxis soll hier dieses Ver­fahren im Folgenden erläutert und anhand von Beispielen verdeutlicht werden.

  

Rechenhilfen:

 

Die in den folgenden Abschnitten beschriebenen Berechnungen lassen sich mit einem Taschenrechner ausführen, der die Funktion des Logarithmierens enthält. Um sich die Arbeit zu erleichtern, kann man aber auch auf fertige Rechenprogramme zurückgrei­fen, die von verschiedenen Stellen im Internet angeboten werden.

  

Das Institut für Arbeitsschutz – IFA bietet auf der Internetseite ein Rechenprogramm an, das eine Reihe von Berechnungen mit Schalldruckpegeln erlaubt. Neben der Pegeladdition und Pegelmittelung kann man damit beispielsweise den Lärmexpositionspegel aus den für einzelne Tätigkeiten gewonnenen Schalldruckpegeln (Strategie 1) berechnen:   IFA-Lärmexpositionsrechner.

 

Auf der Internetseite des Deutschen Instituts für Normung – DIN wird ein Programm angeboten, das zusammen mit der Überarbeitung der ISO 9612 entwickelt wurde und die Berechnung des Lärmexpositionspegels nach den 3 Strategien sowie die Berechnung von Unsicherheiten ermöglicht:

Kalkulationsprogramm nach DIN EN ISO 9612

(www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/nals/kalkulationsprogramm-zur-din-en-iso-9612-2009-09-unsicherheiten--90316).

Die sachgerechte Anwendung dieses Tabellen-Kalkulationsprogramms setzt aller­dings die Kenntnis von Festlegungen in der DIN EN ISO 9612 (9/2009) voraus.

  

2.7.2  Zerlegung der Arbeitsschicht in Tätigkeiten

Wie in dem Beitrag zu den Messstrategien (s. Fachinfo) erläutert, erfordert die tätigkeitsbezogene Messmethode (Strategie 1) eine besonders sorgfältige Arbeitsanalyse; andererseits lässt sie sich in der Regel mit relativ geringem Messaufwand durchführen. Die tätigkeitsbezogene Methode ist immer dann zu empfehlen, wenn sich die typische Arbeitsschicht in eine oder meh­rere eindeutig zu definierende Tätigkeiten mit in sich gleichartiger Geräuschimmission unterteilen lässt.

  

Bei dieser Zerlegung der Arbeitsschicht in einzelne Tätigkeiten ist zu beachten, dass alle für die Lärmbelastung relevanten Beiträge der typischen Arbeitsschicht bzw. des repräsentativen Arbeitstages berück­sichtigt werden, also ggf. auch kurzzeitige Belastungen mit hohen Pegeln. Insbeson­dere bei Tätigkeiten mit hohen Schalldruckpegeln kommt es auf die sorgfältige Er­mittlung der Zeitdauer Tm für die Tätigkeit m an, da diese Tätigkeiten einen wesent­lichen Anteil an der gesamten Lärmexposition haben können. Falls sich für die Zeitdauer Tm einer Tätigkeit unterschiedliche Werte ergeben, ist daraus nach DIN EN ISO 9612 der arithmetische Mittelwert zu berechnen.

  

Die Mittagspause und ggf. festgelegte weitere offizielle Pausen kann man in der Regel als separate Phasen ohne Lärmexposition betrachten, so dass sie bei der Berechnung des Lärmexpositionspegels nicht berücksichtigt werden müssen.

  

Die Zerlegung in einzelne Tätigkeiten ist sowohl für die ortsbezogene als auch für die personenbezogene Beurteilung möglich. Bei der ortsbezogenen Beurteilung lassen sich die auf einen bestimmten Ort einwirkenden Geräusche ggf. in unterschiedliche Arbeitsphasen bzw. Tätigkeiten mit jeweils gleichartiger Geräuschimmission zerlegen. Bei der personenbezogenen Beurteilung können sich die verschiedenen Tätigkeiten z.B. durch Einsatz an unterschiedlichen Maschinen in verschiedenen Bereichen des Betriebes ergeben.

  

2.7.3  Erfassen der Lärmexposition für die einzelnen Tätigkeiten

Wie bereits in Abschnitt 2.5.1 erläutert, muss sich die Messung in der Regel nicht über die gesamte Dauer der jeweiligen Tätigkeit bzw. Arbeitsphase erstrecken. Vielfach lässt sich die Geräuschimmission durch eine relativ kurze Messung innerhalb der entsprechenden Phase erfassen.

 

Die Vorgaben der DIN EN ISO 9612 bezüglich Messdauer sind im Abschnitt 2.5.1 zusammengestellt. Erfahrungsgemäß sind in der Praxis vielfach deutlich kürzere Messdauern als die in der Messnorm genannten 5 Minuten ausreichend. So ist es zulässig, die Messzeit zu reduzieren, wenn der Schalldruckpegel kon­stant und gut reproduzierbar ist oder die Geräuschbelastung bei der Tätigkeit ohnehin nur in geringem Maße zur Gesamtlärmexposition beiträgt.

 

Für jede Tätigkeit fordert die DIN EN ISO 9612 mindestens drei Messungen des äqui­valenten Dauerschallpegels LpAeq. Falls die Ergebnisse für eine Tätigkeit um 3 dB(A) oder mehr differieren, sind mindestens drei zusätzliche Messungen oder drei neue Messungen mit längeren Messzeiten erforderlich. Zur Ermittlung des für eine Tätigkeit m anzusetzenden A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegels LpAeq,T,m sind die ein­zelnen gewonnenen Messwerte nach folgender Gleichung energetisch zu ermitteln:

                             LpAeq,T,m   =   10 • lg                 (2)

 

                mit:

  

               

I                      -

Anzahl der Messungen für die Tätigkeit m

 

LpAeq,T,mi        -

i-ter Messwert innerhalb der Tätigkeit m

 

 

Die Messwerte für eine Tätigkeit dürften jedoch eigentlich nur geringfügig voneinander abweichen, wenn man die Arbeitsschicht vernünftig in Tätigkeiten unterteilt und die Messdauer jeweils so wählt, dass damit der äquivalente Dauerschallpegel für die untersuchte Tätigkeit erfasst wird.

  

2.7.4      Berechnung des Lärmexpositionspegels

 

A)        Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h

Aus den mittleren äquivalenten Dauerschallpegeln LpAeq,T,m der einzelnen Tätigkeiten m und den ermittelten Zeitdauern Tm  der Tätigkeiten errechnet sich der Tages-Lärm­expo­sitionspegel LEX,8h  entsprechend der folgenden Gleichung:    

                           LEX,8h   =   10 • lg              (3)

 

               

 

         mit:

 

            LpAeq,T,m

    −

äquivalenter Dauerschallpegel der Tätigkeit m

            Tm

    −

Zeitdauer der Tätigkeit

            T0

    −

Bezugszeit, T0 = 8 h

            M

    −

Gesamtzahl der Tätigkeiten m

  

B)     Wochen-Lärmexpositionspegel LEX,40h 

Der Wochen-Lärmexpositionspegel LEX,40h lässt sich in ähnlicher Form berechnen, mit dem Unterschied, dass in die obige Gleichung (5) die jeweiligen Zeitdauern Tm für die Woche eingesetzt und die gesamte Lärmexposition auf 40 h bezogen wird:

                         LEX,40h    =   10 • lg            (4)

 

 

        mit:

 

         LpAeq,T,m

Äquivalenter Dauerschallpegel der Tätigkeit m

            Tm

Zeitdauer der Tätigkeit m innerhalb einer Arbeitswoche

            M

Gesamtzahl der Tätigkeiten m

 

Abweichend von dieser relativ einfachen Rechenformel zur Ermittlung des Wochen-Lärmexpositionspegel sieht die DIN EN ISO 9612 zunächst die Berechnung der Tages-Lärmexpositionspegel für alle Tage der Woche vor, um daraus die Gesamt­exposition zu berechnen und auf fünf Tage zu beziehen. Damit erhält man in mehre­ren Schritten schließlich dasselbe Ergebnis wie mit der hier angegebenen Rechen­formel (6).

 

 

 

C)        Vergleich von Tages- und Wochen-Lärmexpositionspegel 

Wie die folgenden Beispielrechnungen zeigen, kann der Wochen-Lärmexpositions­pegel je nach Arbeitsplatz niedriger oder höher als der Tages-Lärmexpositionspegel ausfallen.

  

Beispiele:

  •  Lärmbelastung nur an einem Arbeitstag (8 h) in der Woche mit LEX,8h = 100 dB(A), an vier Tagen der Woche lärmfrei.

    LEX,40h

=

10  lg       dB(A)

     LEX,40h

=

93  dB(A)

Der Wochen-Lärmexpositionspegel kann also höchstens 7 dB(A) niedriger ausfallen als der höchste Tages-Lärmexpositionspegel.

 

  •  Lärmbelastung an sieben Tagen in der Woche mit LEX,8h= 84 dB(A).

LEX,40h

=

10  lg      dB(A)

LEX,40h

=

85,5  dB(A)

Der Wochen-Lärmexpositionspegel würde bei sieben Arbeitsschichten in der Woche also um 1,5 dB(A) höher ausfallen als der Tages-Lärmexpositionspegel.

  

2.7.5   Beispiel zur Berechnung des Lärmexpositionspegels nach Strategie 1 

Mit dem folgenden Beispiel sollen die einzelnen Schritte zur Berechnung des Tages-Lärmexpositionspegels erläutert werden. Ein ausführliches Beispiel mit allen erforderlichen Messungen und Berechnungen findet man z.B. im Anhang der Norm DIN EN ISO 9612 und im Taschenbuch „Lärmmessung im Betrieb“. Wie bereits erwähnt, lassen sich die Berechnungen mit einem Taschen­rechner oder den entsprechenden Rechenprogrammen aus dem Internet durchführen.

  

Beispiel:

 

Es soll geprüft werden, ob an einem Arbeitsplatz ein Lärmbereich vorliegt.

  

Während der typischen siebenstündigen Arbeitsschicht treten an dem Arbeitsplatz, bedingt durch den Fertigungsablauf, vier unterschiedliche Lärmbelastungssituationen auf. Für die Berechnung der Lärmexposition bietet es sich an, die Arbeit in vier entsprechende Tätigkeiten (Belastungsphasen) aufzuteilen und die äquivalenten Dauerschallpegel für diese Tätigkeiten separat zu ermitteln. Die gemessenen äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq,T,m und die zugehörigen Zeitdauern der Tätigkeiten sind im Bild 3 grafisch aufgetragen. Die zahlenmäßigen Ergebnisse sind in Tabelle 4 aufgelistet. Entsprechend den Vorgaben der DIN EN ISO 9612 wurden die hier angegebenen Geräuschimmissionen für die einzelnen Phasen jeweils durch mindestens 3 Messungen bestimmt.

  

 

Bild 3:      Grafische Darstellung der Schalldruckpegel und der entsprechenden Zeitdauern innerhalb

                  einer typischen Arbeitsschicht.

 

Die Berechnung des Tages-Lärmexpositionspegels nach der Strategie 1 soll hier anhand der Tabelle 4 erläutert werden, in die die für die einzelnen Tätigkeiten anzu­setzenden äquivalenten Schalldruckpegel LpAeq,T,m und die Zeitdauern der Tätigkeiten Tm eingetragen sind (2. und 3. Spalte).

 

Die in der 4. Spalte angegebene Formelgröße aus der Gleichung (3) beschreibt jeweils den Anteil der einzelnen Tätigkeit an der gesamten Lärmexposition. Diese Information kann bei der Planung von Lärmmin­derungsmaßnahmen von Interesse sein. So ist daraus beispielsweise abzulesen, dass die Tätigkeit II trotz der kurzen Zeitdauer von nur 30 min den größten Beitrag zum Lärmexpositionspegel liefert. Zu einer erfolgreichen Lärmminderung müsste man also zuerst bei dieser Tätigkeit ansetzen.

 

Entsprechend der unterhalb der Tabelle ausgeführten Berechnung ergibt sich der Tages-Lärmexpositionspegel aus der Addition der Einzelbeiträge (Gleichung (3)) und unter Bezug auf die für den Arbeitstag festgelegte Zeit T0 von 8 h (480 min).

  

Tabelle 4:   Pegelwerte und Tätigkeitsdauern (Beispiel)

 

Tätigkeit-Nr.

Lm = LpAeq,T,m

[dB]

Dauer der Tätigkeit  Tm [min]

Formelgröße

Tm × 100,1 × Lm

I

75

120

0,4 × 1010

II

98

30

18,9 × 1010

III

85

180

5,7 × 1010

IV

90

90

9 × 1010

 

 

             =

 

34 × 1010

  

           LEX,8h

 

     =

10 × lg    dB(A)

 

       

            LEX,8h

 

     

     =

 

10 × lg    dB(A)

 

 

           LEX,8h

 

     =

 

88,5  dB(A)

 

 Danach beträgt der ortsbezogene Tages-Lärmexpositionspegel

                       LEX,8h                 =          88,5 dB(A)

Da der Auslösewert von 85 dB(A) eindeutig überschritten wird, liegt hier ein Lärm­bereich vor.