Geräuschangabe nach EG-Maschinen-richtlinie 2006/42/EG

Angabe des Schallleistungspegels LWA auf einem Rasenmäher

Geräuschangabe nach EG-Maschinenrichtlinie

  

Um dem Käufer einer Maschine eine Information über die von der Maschine bzw. dem Gerät ausgehenden Geräuschemission zu geben und ihm eine gezielte Auswahl lärmarmer Produkte zu ermöglichen, verpflichtet die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. deren nationale Umsetzung durch die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung / 9. ProdSV) den Hersteller oder Importeur einer Maschine zur Geräuschangabe in der Betriebsanleitung und in den technischen Unterlagen.

Darüber hinaus hat die Kenntnis der Geräuschemissionen der Maschinen eine große Bedeutung für die Planung neuer Arbeitsplätze und die Prognose der zu erwartenden Lärmbelastungen. So lassen sich Problembereiche rechtzeitig erkennen und ggf. durch geeignete Maßnahmen vermeiden.

 

Zur Beschreibung und Beurteilung der Geräuschemission von Maschinen dienen der Schallleistungspegel und der Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz, die die Geräuschabstrahlung unabhängig von den räumlichen Bedingungen und von möglichen Fremdgeräuschen quantifizieren.

·      Der Schallleistungspegel LW ist ein Maß für die von der Maschine insgesamt abgestrahlte Schallenergie je Zeiteinheit.

·      Der Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz Lp  ist ein Maß für den von der Maschine an dem zugehörigen Arbeitsplatz verursachten Schalldruckpegel (ohne Einfluss des Raumes und Fremdgeräusche). Er entspricht dem Schalldruckpegel am Arbeitsplatz, wenn die Maschine im Freien und in ruhiger Umgebung aufgestellt ist (Idealfall).

Bei der Geräuschangabe ist zunächst einmal der Emissions-Schalldruckpegel Lpd am Arbeitsplatz (Index d – engl.: declared) gefragt. Erst bei entsprechenden Werten Lpd über 80 dB(A) ist zusätzlich die Angabe des Schallleistungspegels LWd gefordert. Bei Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz bis zu 70 dB(A) reicht die Angabe "70 dB(A)".  Die nach der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geforderten Angaben zur Geräuschemission einer Maschine sind in der Tabelle 1 zusammengestellt.

 

Tabelle 1:

Nach der EG-Maschinenrichtlinie erforderliche Geräuschangabe

 

Lpd

Erforderliche Geräuschangabe

 

 

Geräuschemissionskennwert

Angabewert

 

£ 70 dB(A)

Emissions-Schalldruckpegel
am Arbeitsplatz

LpAd = 70 dB

oder

LpAd = … dB

 

> 70 dB(A)

Emissions-Schalldruckpegel
am Arbeitsplatz

 

LpAd = … dB

> 80 dB(A)

Schallleistungspegel

und Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz

LWAd = … dB

(re 1 pW)

und

LpAd = … dB

LpCpeak > 130 dB

Spitzenschalldruckpegel

LpCpeakd = … dB

 

  

Zur Bestimmung des Emissions-Schalldruckpegels gibt es eine Reihe von Messnormen, die unter der Fachinfo "Ermittlung des Emissions-Schalldruckpegels" skizziert werden.  

Die Verfahren zur Bestimmung des Schallleistungspegels werden in der Fachinfo „Ermittlung des Schallleistungspegels“ erläutert. Die detaillierte Vorgehensweise bei der Messung ist in dem Taschenbuch „Lärmmessungen im Betrieb“ beschrieben. Dieses Buch bietet auch geeignete Protokollblätter zur Erfassung des Emissions-Schalldruckpegels bzw. des Schallleistungspegels an, so dass sich alle erforderlichen Messdaten schrittweise aufnehmen und dokumentieren und die Emissions-Kennwerte nach vorgegebenen Gleichungen berechnen lassen.

 

Die DIN EN ISO 4871 gibt genauere Hinweise, wie die Geräuschemission für eine Maschine anzugeben und ggf. nachzuprüfen ist. Bei der Geräuschangabe muss neben dem ermittelten Geräuschemissions-Kennwert L (LWA, LpA bzw. LpCpeak) auch jeweils die damit verbundene Unsicherheit K angegeben werden. Diese Unsicherheit K berücksichtigt neben der Unsicherheit des Messverfahrens auch die Unsicherheit der Produktionsstreuung eines Maschinenloses und wird in der Regel durch die entsprechende maschinenspezifische Norm vorgegeben.

 

Die Angabe kann in Form einer Einzahl- oder eine Zweizahlangabe erfolgen:

Einzahlangabe:      Ld    =   xx  dB

               mit             Ld     =   (L + K)  dB

Zweizahlangabe:      L      =   xx  dB

                                   K      =   y   dB

 

Die angegebenen Werte sind jeweils auf das nächstliegende Dezibel zu runden. Welche Form der Geräuschangabe bei der einzelnen Maschine zu wählen ist, sollte in der maschinenspezifischen Messnorm festgelegt werden.

 

Nach den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-verordnung (TRLV) „Lärm“ wäre die Geräuschangabe allerdings jeweils als Zweizahlangabe zu machen (Teil 3, 4.2 (6)). Die Tabelle 2 zeigt ein Beispiel für die entsprechende Geräuschangabe nach DIN EN ISO 4871.

 

Tabelle 2:     Sachgerechte Geräuschangabe mit beispielhaft eingesetzten Zahlenwerten (Beispiel aus TRLV Lärm)

 

 

Je nach Maschinenart kann es erforderlich sein, die Geräuschangaben für mehrere Betriebszustände zu machen (siehe maschinenspezifische Norm). Zusammen mit der Geräuschangabe muss auch jeweils die der Messung zugrundeliegende Geräuschmessnorm und die Grundnorm angegeben werden. Falls es für eine Maschine keine maschinenspezifische Norm gibt, muss der Hersteller selber sinnvolle Festlegungen bezüglich Betriebszustand und Messverfahren treffen und diese entsprechend angeben.

  

Für die Ermittlung der anzugebenden Geräuschemissions-Kennwerte empfiehlt die DIN EN ISO 4871 die Anwendung eines Verfahrens der Genauigkeitsklasse 2 oder besser. Das hängt aber letztlich davon ab, unter welchen Umgebungsbedingungen die Messungen durchgeführt werden können. In der betrieblichen Praxis lassen sich vielfach nur die Bedingungen nach der Genauigkeitsklasse 3 realisieren.

 

Da die Durchführung von Geräuschemissionsmessungen umfangreiche Fachkenntnisse erfordert, z.B. allein zur genauen Erfassung des Raumeinflusses, kann es für einen Betrieb sinnvoll sein, dabei externe Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen mit den unterschiedlichen Geräuschemissions-Messverfahren (siehe Fachinfo "Ermittlung des Schallleistungspegels" bzw. "Ermittlung des Emissions-Schalldruckpegels") und der Mitwirkung in entsprechenden Normungsgremien des DIN kann ich hier entsprechende fachkundige Messungen, Gutachten zur Geräuschemission oder auch spezielle Schulungen anbieten.

  

 

Literatur:

·         Maschinenschutzrichtlinie - Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG vom 17. Mai 2006 (2006/42/EG)

 

·         9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) vom 12.5.1993, BGBl. I, S. 704,  zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 8.11.2011

 

·         Maue, J. H.: Lärmmessungen im Betrieb – Anleitung zur normgerechten Ermittlung der Lärmexposition am Arbeitsplatz und der Geräuschemission von Maschinen. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2011

 

·         DIN EN ISO 4871: Akustik – Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten. (März 1997)

 

·         Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - TRLV „Lärm“, GMBl S 590 vom 05.09.2017