Vorgaben der Arbeitsstättenregel ASR A3.7 Lärm zur Akustik von Arbeitsplätzen

 

 

1   Einleitung

Bereits mit der 1975 verabschiedeten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wurden zum Schutz vor Lärm an betrieblichen Arbeitsstätten höchst zulässige Schalldruckpegel vorgegeben, z.B. 

-       55 dB(A) – bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 

-       70 dB(A) – bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten

Im Rahmen der „Verschlankung“ der gesetzlichen Vorschriften hat man diese Immissionsgrenzwerte in der Neufassung vom 12. August 2004 allerdings gestrichen, um den Unternehmen größere Spielräume zu gewähren. Im Anhang 3.7 „Lärm“ gab es nun die allgemeine Forderung, den „Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebes möglich ist.“ Mit der Änderung der Arbeitsstättenverordnung vom 19. Juli 2010 kam der folgende Satz hinzu: „Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen.“ Wenn man mögliche Folgen von extra-auralen Lärmwirkungen betrachtet, beispielsweise durch Lärm verursachten Stress, ist das sicher eine sehr weitgehende und strenge Forderung.

 

Um die allgemeinen Vorgaben im Anhang 3.7 der Arbeitsstättenverordnung zur akustischen Gestaltung von Arbeitsplätzen zu konkretisieren und die vorliegenden gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beschreiben, wurden die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregel) ASR A3.7 Lärm erarbeitet und am 18. Mai 2018 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

In dieser Fachinfo seien die wesentlichen Punkte der neuen Arbeitsstättenregel ASR A3.7 Lärm vorgestellt. Dieses Thema habe ich im Übrigen auch schon in einem Beitrag „Neue Arbeitsstättenregel ASR A3.7 Lärm - Vorgaben für die akustische Gestaltung von Arbeitsplätzen“ im Sicherheitsingenieur 10/2018 behandelt. Eine etwas ausführlichere Fassung dieses Beitrages wird vom Dr. Curt Haefner-Verlag zum Download angeboten. Dabei werden insbesondere die Verfahren der Gefährdungsbeurteilung weiter ausgeführt.

Zur weitergehenden Information zu den allgemeinen Verpflichtungen des Arbeitgebers durch die Arbeitsstättenverordnung, z.B. bezüglich Beleuchtung, Temperatur, Brandschutz, Verkehrswege, Pausenräume und Sanitäranlagen, sei auf den Ratgeber "Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)" vom VFR Verlag für Rechtsjournalismus verwiesen. 

2   Anwendungsbereich 

Die ASR „Lärm“ gilt für geplante sowie für bereits existierende Arbeitsplätze in Arbeitsräumen. Für Arbeitsplätze auf Baustellen oder mit Ultraschallbelastungen sollen zu einem späteren Zeitpunkt ergänzende Regelungen folgen. Eine Ausnahmeregelung bzw. einen Bestandsschutz für existierende Arbeitsplätze gibt es nicht. Ist die Einhaltung der Vorgaben zum Schallschutz „mit Aufwendungen verbunden, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann. Die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen“ (Abschnitt 8 (7)). 

Der Anwendungsbereich der ASR wird auf A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel unterhalb von 80 dB(A) festgelegt. Für Lärmexpositionspegel ab 80 dB(A) gilt bekanntlich die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) in Verbindung mit den Technische Regeln (TRLV) für den Bereich „Lärm“. 

Während es bei der LärmVibrationsArbSchV in erster Linie um den Schutz vor auralen, d.h. das Innenohr betreffende Lärmwirkungen geht (z.B. Gehörschäden), dient die ASR A3.7 insbesondere dem Schutz vor extra-auralen Lärmwirkungen, die über das Gehirn und das Zentralnervensystem auf den gesamten Organismus des Menschen einwirken. Zur Veranschaulichung der vielfältigen extra-auralen Lärmwirkungen enthält die ASR die hier als Abbildung 1 gezeigte, vereinfachte Darstellung. Es geht also um den sog. Lärmstress und andere psychische Folgewirkungen, die Störung der sprachlichen Kommunikation, die Minderung der Arbeitseffektivität, aber auch um das erhöhte Unfallrisiko durch Überhören von Warnsignalen. In der Abbildung 1 findet sich auch der Hinweis, dass durch extra-aurale Lärmwirkungen langfristig gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen können.

 

 Abb. 1:   Vereinfachte Darstellung akuter extra-auraler Lärmwirkungen (Quelle: Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.7 Lärm)

 

3   Tätigkeitskategorien und maximal zulässige Beurteilungspegel 

Die ASR A3.7 definiert die Tätigkeit als eine zielgerichtete, mit einer Aufgabenerfüllung verbundene Arbeit, die ein bestimmtes Maß an Konzentration oder eine bestimmte Qualität der Sprachverständlichkeit erfordert.

In Anlehnung an die VDI-Richtlinie 2058-3 werden 3 Tätigkeitskategorien nach den Anforderungen unterschieden:

-       I)    hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit

-       II)   mittlere Konzentration oder mittlere Sprachverständlichkeit

-       III)  geringere Konzentration oder geringere Sprachverständlichkeit 

Zur Beschreibung der Tätigkeitskategorien nennt die ASR A3.7 eine Reihe von Beispielen für entsprechende Tätigkeiten, die hier in Tabelle 1 auszugweise zusammengestellt sind.  

Tabelle 1:   Beschreibung der Tätigkeitskategorien

 

Tätigkeits-kategorie

Anforderungen bei der Tätigkeit

Beispiele

I

Andauernd hohe Konzentration

Schöpferisches Denken, exaktes sprachliches Formulieren, Verstehen komplexer Texte, Treffen von Entscheidungen mit großer Tragweite

II

Mittlere bzw. nicht andauernd hohe Konzentration, Arbeiten mit Routineanteilen oder leicht zu bearbeitende Aufgaben,

gutes Verstehen von Sprache

Informations- und kommunikationsgeprägte Tätigkeiten, z.B. Verkaufen, Bedienen von Kunden;

Disponieren, Daten erfassen, Textverarbeitung;

Arbeiten in Betriebsbüros und Laboratorien; Bedienen von Beobachtungs-, Steuerungs- und Überwachungsanlagen in geschlossenen Messwarten

III

Geringe Konzentration, geringe Anforderungen an Sprachverständlichkeit

Handwerkliche Tätigkeiten (Fertigung, Installation); Tätigkeiten an Fertigungsmaschinen, Vorrichtungen; Wartung, Instandhaltung technischer Einrichtungen; Reinigungsarbeiten; Lagerarbeiten

 

In Abhängigkeit von der Tätigkeitskategorie legt die ASR A3.7 die in Tabelle 2 angegebenen maximal zulässigen Beurteilungspegel fest. 

Tabelle 2:   Maximal zulässige Beurteilungspegel

Tätigkeitskategorie

Maximal zulässiger Beurteilungspegel

I

55 dB(A)

II

70 dB(A)

III

Pegelminderung unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten

  

Dabei dürfte insbesondere die Einhaltung des maximal zulässigen Beurteilungspegels von 55 dB(A) für Arbeiten in der Tätigkeitskategorie I häufig schwerfallen, wenn viele Personen in einem Raum zu einem hohen zeitlichen Anteil sprechen. Problematisch können aber auch die im Abschnitt 5.1 (4) der ASR A3.7 formulierten Anforderungen sein:

„Für Tätigkeiten, bei denen überwiegend sprachabhängige kognitive Aufgabenstellungen zu lösen sind (z.B. Korrektur und Bewertung von Prüfungsergebnissen, Übersetzungen, Verfassen und Redigieren von Texten und Dokumenten, Beratung zu komplexen Produkten und Dienstleistungen im Callcenter oder Beratungsbüro), sollen Arbeitsplätze ohne Belastung durch Hintergrundsprache zur Verfügung gestellt werden. Das Einspielen von Hintergrundrauschen als Maskierer für die Hintergrundsprache soll vermieden werden.“

Hier stellt sich die Frage, wie man in einem Callcenter Arbeitsplätze ohne Belastung durch Hintergrundsprache realisieren will. Und warum soll die Maskierung von Hintergrundsprache vermieden werden, obwohl sich Maskierungsgeräusche (bis ca. 45 dB(A)) durchaus bewährt haben und von den Beschäftigten vielfach als Verbesserung empfunden werden (VDI 2569).

Falls Tätigkeiten der Tätigkeitskategorie I oder II zeitweilig in einer lauten Umgebung ausgeführt werden müssen, z.B. bei der Programmierung einer Maschine oder eines Roboters in der Produktionshalle, darf ausnahmsweise für eine Übergangszeit ein Gehörschutz eingesetzt werden. Soweit möglich sind die entsprechenden Arbeitsplätze dann jedoch durch geeignete Maßnahmen, z.B. eine Schallschutzkabine, veränderte Arbeitsverfahren oder Fernprogrammierung, so umzugestalten, dass die für diese Tätigkeiten vorgegebenen Beurteilungspegel eingehalten werden.

4   Raumakustische Anforderungen

Da die raumakustische Situation an einem Arbeitsplatz eine große Bedeutung für die Sprachverständlichkeit und das Wohlbefinden der Beschäftigten hat, macht die ASR A3.7 konkrete Vorgaben für die entsprechende Gestaltung von Büroräumen, Räumen in Bildungsstätten und sonstigen Räumen mit Sprachkommunikation.

Büroräume und Bildungsstätten:

Für Büroräume und Bildungsstätten gelten die in Tabelle 3 zusammengestellten Vorgaben zu den Nachhallzeiten in den Oktavbändern von 250 Hz bis 2000 Hz. 

Tabelle 3:   Nach ASR A3.7 in Büroräumen und in Bildungsstätten einzuhaltende Nachhallzeiten (für Oktavbänder von 250 Hz bis 2000 Hz)

Raum

Nachhallzeit T in s

Callcenter

maximal:   0,5

Mehrpersonen- und Großraumbüro

maximal:   0,6

Ein- und Zweipersonenbüro

maximal:   0,8

Raum in Bildungsstätte

(0.32 x lg (V/m³) – 0,17)       +/- 20%

 

Die für die Büroräume angegebenen Nachhallzeiten sind jeweils im unbesetzten Zustand einzuhalten. Die vorgegebenen Nachhallzeiten wurden aus einer früheren Fassung der DIN 18041 (Mai 2004) abgeleitet, indem die dort in Abhängigkeit von den Grundflächen festgelegten absorbierenden Flächen unter Anwendung der sog. Sabine´schen Formel auf Nachhallzeiten umgerechnet wurden.

Die für Räume in Bildungsstätten, z.B. Schulen, Hochschulen und Kindertagesstätten, zu realisierende Nachhallzeit wird nach der in der Tabelle 3 angegebenen Formel unter Berücksichtigung des Raumvolumens V berechnet. Diese Nachhallzeit gilt für besetzte Räume und ist in den Oktavbändern von 250 Hz bis 2000 Hz jeweils mit einer Toleranz von +/- 20% einzuhalten.

Die entsprechende Formel zur Berechnung der geforderten Nachhallzeit wurde aus der DIN 18041 übernommen und wird dort für Räume mit kommunikationsintensiver Nutzung mit mehreren gleichzeitigen Sprechern („Unterricht/Kommunikation“) bei einem Besetzungsgrad von 80% vorgegeben. Die Einhaltung der geforderten Nachhallzeiten ist in derartigen Räumen von großer Bedeutung für die sprachliche Verständigung über mittlere bis größere Entfernungen. Durch längere Nachhallzeiten und die damit verbundenen zeitlich stark verzögerten Schallreflexionen werden die in der Sprache enthaltenen Informationen verschliffen, so dass die Verständlichkeit leidet. Zudem führen die Schallreflexionen zu einem höheren Geräuschpegel in dem entsprechenden Raum.

Nach der DIN 18041 kann es erforderlich sein, bei erhöhten Anforderungen an die Sprachverständlichkeit, z.B. bei Unterricht für Personen mit Hörminderung, noch niedrigere Nachhallzeiten zu realisieren. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch in der ASR A3.7.

Sonstige Räume mit Sprachkommunikation:

Für alle sonstigen Räume, in denen eine Sprachkommunikation erforderlich ist, macht die ASR A3.7 Vorgaben, die sich an den Regelungen der Technischen Regeln (TRLV) zum Lärm orientieren. Die entsprechenden Anforderungen an die Raumakustik sind in Tabelle 4 zusammengestellt.

Tabelle 4:  Raumakustische Anforderungen (Alternativen) an sonstige Räume mit Sprachkommunikation (für eingerichtete Räume)

Kennwert / Anforderung  (alternativ)

Frequenzbereich

Mittlerer Schallabsorptionsgrad   ≥ 0,3   

oder:

gemittelt über die Oktavbänder von 250 Hz bis 2000 Hz

Mittlere Pegelabnahme je Abstandsverdopplung         DL2   4 dB

in jedem Oktavband von            500 Hz bis 4000 Hz

 

5   Gefährdungsbeurteilung

Bei der Beurteilung der Gefährdung durch Lärm geht es jeweils darum, die für den Arbeitsplatz längerfristig typische Geräuschsituation zu erfassen. Dabei sind einzelne, zufällige oder zeitweilige Schalleinwirkungen durch Dritte auszuschließen, z.B. Lärm durch Einsatz- oder Abfallsammelfahrzeuge, Gartengeräte oder benachbarte Baustellen.

Zur Beurteilung der Arbeitsplatzsituation beschreibt die ASR A3.7 unterschiedliche Vorgehensweisen bzw. Ermittlungsverfahren, die in Tabelle 5 aufgelistet sind.

Tabelle 5:  Ermittlungsverfahren zur Beurteilung der Gefährdung durch Lärm

Ermittlungsverfahren

Beschreibung des Verfahrens

Vereinfachtes Verfahren der Arbeitsplatzbegehung nach Abschnitt 7.1

Subjektive Beurteilung der Lärmsituation durch mindestens 2 Personen

Orientierende Messung nach Abschnitt 7.4

Ermittlung des äquivalenten Dauerschallpegels (ohne Zuschläge); Vergleich mit maximal zulässigen Pegeln von 46 dB(A) bzw. 61 dB(A)

Ermittlung des Beurteilungspegels nach Abschnitt 7.5

Vorgehen nach DIN 45645-2; ggf. unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Impulshaltigkeit und Tonhaltigkeit

Abschätzung der raumakustischen Kennwerte nach Abschnitt 7.2

Bestimmen des mittleren Schallabsorptionsgrads und der Nachhallzeit auf der Grundlage von Tabellenwerten (siehe Anhang 2)

Messtechnische Ermittlung der raumakustischen Kennwerte nach Abschnitt 7.3

Messen der Nachhallzeit T bzw. der mittleren Pegelabnahme je Abstandsverdopplung DL2

Bewertung von tieffrequentem Lärm nach Abschnitt 7.6

Ermittlung des Terzbandspektrums

 

Für viele Arbeitsplätze dürfte sich das Verfahren der lärmbezogenen Arbeitsplatzbegehung anbieten, das ohne aufwendige Geräuschmessungen und -analysen auskommt. Dieses Verfahren sieht eine Begehung durch mindestens 2 Personen und jeweils eine Entscheidung durch subjektive Beurteilung der Lärmsituation vor. Das bietet sich vor allem für solche Arbeitsplätze an, an denen es offensichtlich keine störenden Schallquellen und Lärmprobleme gibt. Aber auch, falls es bereits Erfahrungswerte durch Messungen oder Berechnungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen gibt. Im Zweifelsfall sind danach jedoch ergänzende Untersuchungen mit genaueren Messungen bzw. Berechnungen erforderlich.

Zur Beurteilung der Lärmbelastungssituation wird in der ASR A3.7 neben dem im Abschnitt 7.5 beschriebenen Messverfahren, das sich an der Messnorm DIN 45645-2 orientiert, auch ein vereinfachtes Verfahren angeboten (orientierende Messung nach Abschnitt 7.4). Da sich der Aufwand dabei nur wenig von der genauen Messung unterscheidet und bei Durchführung der orientierenden Messung zudem deutlich niedrigere Grenzwerte von 46 dB(A) bzw. 61 dB(A) (Tätigkeitskategorien I und II) einzuhalten sind, wird dieses Verfahren in der betrieblichen Praxis wohl nur selten zur Anwendung kommen.

Zur Beurteilung der raumakustischen Situation erlaubt die ASR A3.7 neben der messtechnischen Ermittlung der entsprechenden Kennwerte nach Abschnitt 7.3 auch die Anwendung eines Abschätzverfahrens unter Nutzung von im Anhang 2 der ASR angebotenen Absorptionsgrad-Tabellen.

Details zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung finden sich in der Fachinfo zur Ermittlung des Beurteilungspegels nach ASR A3.7 bzw. DIN 45645-2 und in der vom Dr. Curt Haefner-Verlag zum Download angebotenen ausführlichen Fassung meines Beitrages im Sicherheitsingenieur 10/2018. 

6   Maßnahmen zum Lärmschutz

Falls im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass die maximal zulässigen Beurteilungspegel für die entsprechende Tätigkeit überschritten oder die raumakustischen Vorgaben nicht eingehalten werden, müssen die Betriebe geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Wie bei den Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV (TRLV) gilt dabei die Reihenfolge (T - O - P):

T – Technische Lösungen, z.B. lärmarme Maschinen, raumakustische Maßnahmen

O – Organisatorische Maßnahmen, z.B. räumliche Verlagerung oder zeitliche Verschiebung von lärmintensiven Arbeiten

P – Persönliche Schutzmaßnahmen, z.B. Einsatz von Gehörschutzmitteln

D.h. Technische Maßnahmen kommen vor Organisatorischen Maßnahmen. Gehörschutz kommt nur im Ausnahmefall als vorübergehende Maßnahme in Betracht, z.B. bei einer Baustelle in der Nachbarschaft oder zeitweiligen Programmierarbeiten in einer Produktionshalle.

Falls Schallschutzmaßnahmen offensichtlich mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden sind, „hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann. Die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen.“

 

Literatur

Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV vom 20. März 1975, BGBl. I, S. 729, ersetzt durch: Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) vom 12. August 2004, BGBl. I, S. 2179, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung v. 19. Juli 2010, BGBl. I, S. 960

Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.7 „Lärm“, Bek. D. BMAS v. 2.5.2018, Gemeinsames Ministerialblatt v. 18. Mai 2018, S. 445-469

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV) v. 6. März 2007, BGBl. I, S. 261, letzte Änderung v. 19. Juli 2010, BGBl. I, S. 964

Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) Lärm, GMBl.  2010 Nr. 18-20 v. 23. März 2010, letzte Fassung GMBl 2017 Nr. 34/35 v. 5. September 2017

VDI 2058 Blatt 3: Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten. (August 2014)

VDI 2569: Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro. (Oktober 2019)

DIN 18041:  Hörsamkeit in Räumen – Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung. (März 2016)

IFA-LSA 01-234: Raumakustik in industriellen Arbeitsräumen – Anforderungen, Grundlagen, Messverfahren, Maßnahmen, Lärmminderungserfolge. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V., August 2014

DIN 45645-2: Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen – Teil 2: Ermittlung des Beurteilungspegels am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten unterhalb des Pegelbereiches der Gehörgefährdung. (September 2012)

Maue, J.H.: Lärmmessung im Betrieb – Anleitung zur normgerechten Ermittlung der Lärmexposition am Arbeitsplatz und der Geräuschemission von Maschinen. ESV-Verlag, Berlin 2011

DGUV Information 215-443: Akustik im Büro – Hilfen für die akustische Gestaltung von Büros (März 2021)