Ermittlung des Beurteilungspegels nach ASR A3.7 bzw. DIN 45645-2

 

Erfassung der Geräuschbelastung an einem Büro-Arbeitsplatz (möglichst in Abwesenheit des hier eingesetzten Beschäftigten !)

 1   Einleitung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer u. a. die Geräuschbelastungssituation an den bestehenden Arbeitsplätzen untersuchen. Je nach Höhe der Geräuschexposition sind für diese Beurteilung unterschiedliche gesetzliche Vorgaben zu beachten. Für Lärmexpositionspegel ab 80 dB(A) gilt die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) in Verbindung mit den Technische Regeln (TRLV) für den Bereich „Lärm“. Zur Beurteilung von Gefährdungen und Beeinträchtigungen von Beschäftigten im Pegelbereich unterhalb von 80 dB(A) sind die am 18. Mai 2018 veröffentlichten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregel) ASR A3.7 Lärm (siehe Fachinfo "Vorgaben der ASR A3.7") maßgebend, die die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (Anhang 3.7) bezüglich Lärm konkretisieren.

 

Während es bei der LärmVibrationsArbSchV in erster Linie um den Schutz vor auralen, d.h. das Innenohr betreffende Lärmwirkungen geht (z.B. Gehörschäden), dient die ASR A3.7 insbesondere dem Schutz vor extra-auralen Lärmwirkungen, die über das Gehirn und das Zentralnervensystem auf den gesamten Organismus des Menschen einwirken. Es geht dabei also um den sog. Lärmstress und andere psychische Folgewirkungen, die Störung der sprachlichen Kommunikation, die Minderung der Arbeitseffektivität, aber auch um das erhöhte Unfallrisiko durch Überhören von Warnsignalen.

 

Für die Beurteilung der Gehörgefährdung nach der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) ist in der Regel der Lärmexpositionspegel für den repräsentativen Arbeitstag nach DIN EN ISO 9612 zu bestimmen. Das entsprechende Ermittlungsverfahren ist in der Fachinfo „Ermittlung der Lärmexposition nach den Technischen Regeln TRLV zum Lärm“ beschrieben. Als Kennwert zur Beurteilung der extra-auralen Lärmwirkungen nach ASR A3.7 ist dagegen der Beurteilungspegel heranzuziehen, der sich aus dem äquivalenten Dauerschallpegel und ggf. erforderlichen Zuschlägen für Impulshaltigkeit und Ton- und Informationshaltigkeit errechnet. Die Ermittlung des Beurteilungspegels ist in der DIN 45645-2 ausführlich beschrieben. Nach der ASR A3.7 gibt es neben diesem genauen Verfahren basierend auf der DIN 45645-2 auch die Möglichkeit der Durchführung einer orientierenden Messung sowie ein vereinfachtes Verfahren durch eine lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung. In diesem Beitrag sollen die Ermittlungsverfahren zur Beurteilung der Geräuschbelastung kurz skizziert und gegenübergestellt werden. Das genaue Verfahren nach der DIN 45645-2 wird ausführlicher behandelt.

 

Zur Durchführung entsprechender Geräuschmessungen und Beurteilung der Lästigkeit und Störwirkung von Geräuschen sei auch auf mein Taschenbuch „Lärmmessung im Betrieb“ verwiesen, das dieses Thema noch etwas ausführlicher beschreibt und anhand von Beispielen erläutert.

 

2    Extra-aurale Lärmwirkungen

Schon bei verhältnismäßig niedrigen Schalldruckpegeln ab ca. 30 dB(A) können sich Beschäftigte bei ihrer Arbeit gestört und belästigt fühlen. Ursachen sind z.B. Telefonklingeln, Drucker, Klimaanlagen und vor allem Gespräche an benachbarten Arbeitsplätzen. Dabei lassen sich zunächst psychischen Reaktionen, wie Verärgerung, Anspannung und Nervosität, beobachten (VDI 2058-3). 

Bei Geräuschbelastungen ab ca. 60 dB(A) kommt es auch zu vegetativen Reaktionen, beispielsweise einer erhöhten Atmungs- und Herzschlagfrequenz, einem erhöhten Blutdruck sowie erhöhten Stresshormonwerten. 

Die psychischen und physiologischen Reaktionen können sich dabei gegenseitig beeinflussen, z.B. ergeben sich aufgrund von Verärgerung auch stärkere vegetative Reaktionen.

Störende Lärmbelastungen wirken sich bekanntlich auch auf die Arbeitsleistung aus, und zwar umso mehr, je komplexer die zu bewältigende Aufgabe ist. Fachleute schätzen, dass die Lärmbelastung in offenen und großen Büroräumen zu einer Leistungsminderung von bis zu 30% führt (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin).

Die Lärmwirkungen hängen im Übrigen nicht nur von der Höhe der Geräuschbelastung und dem Geräuschcharakter (z.B. zeitliche Struktur, Tonhaltigkeit) ab, sondern auch von der Art der Tätigkeit (Komplexität), der persönlichen Einstellung zum Geräusch sowie der momentanen körperlichen und psychischen Verfassung. Da die Lästigkeit und Störwirkung eines Geräusches zudem individuell sehr unterschiedlich empfunden werden kann, lässt sich die Belastung der Beschäftigten durch ein Geräusch mit einem akustischen Kennwert wie dem Beurteilungspegel nicht genau beschreiben. Andererseits hat sich der Beurteilungspegel als akustisch messbare Größe bewährt, um damit Geräuschimmissionen unabhängig von der Art und der Entstehung miteinander und mit vorgegebenen Grenzwerten vergleichen zu können (siehe auch VDI 2058-3).

 

3    Beurteilung der Geräuschbelastung nach ASR A3.7 

In der Tabelle 1 sind die verschiedenen Möglichkeiten zur Beurteilung der Lärmsituation nach ASR A3.7 „Lärm“ zusammengestellt.

Tabelle 1:  Ermittlungsverfahren zur Beurteilung der Gefährdung durch Lärm

Ermittlungsverfahren

Beschreibung des Verfahrens

Vereinfachtes Verfahren der Arbeitsplatzbegehung nach Abschnitt 7.1 der ASR A3.7

Subjektive Beurteilung der Lärmsituation durch mindestens 2 Personen

Orientierende Messung nach Abschnitt 7.4 der ASR A3.7

Ermittlung des äquivalenten Dauerschallpegels (ohne Zuschläge); Vergleich mit maximal zulässigen Pegeln von 46 dB(A) bzw. 61 dB(A)

Ermittlung des Beurteilungspegels nach Abschnitt 7.5 der ASR A3.7

Vorgehen nach DIN 45645-2; unter Berücksichtigung von ggf. erforderlichen  Zuschlägen für Impulshaltigkeit und Tonhaltigkeit

 

Das vereinfachte Verfahren der lärmbezogenen Arbeitsplatzbegehung nach Abschnitt 7.1 der ASR A3.7 sieht eine Begehung durch mindestens 2 Personen vor, die die Lärmsituation unabhängig voneinander jeweils subjektiv zu beurteilen haben. Im Rahmen dieser Arbeitsplatzbegehung sind z.B. Fragen nach möglichen Lärmquellen innerhalb oder außerhalb des entsprechenden Raumes zu prüfen. Werden dabei störende oder belästigende Schallbelastungen festgestellt, muss der Unternehmer geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. In Zweifelsfällen sind danach jedoch ergänzende Untersuchungen mit einem genaueren Verfahren erforderlich.

Das vereinfachte Verfahren bietet sich vor allem für solche Arbeitsplätze an, für die es bereits Erfahrungswerte gibt, z.B. durch Messungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen. Auch an Arbeitsplätzen, an denen die vorgegebenen maximalen Beurteilungspegel mit Sicherheit unterschritten werden, weil sich keine auffälligen störenden Schallquellen feststellen lassen und es auch keine Lärmbeschwerden gibt, ist die Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens sinnvoll. 

Die in der ASR A3.7 im Abschnitt 7.4 beschriebene orientierende Messung lehnt sich an das genormte Messverfahren der DIN 45645-2 an, verzichtet jedoch auf die Bestimmung möglicher Zuschläge für Impulshaltigkeit und Tonhaltigkeit. Da dieses Verfahren in jedem Fall aber auch eine sorgfältige Arbeitsplatzanalyse und Messungen von ausreichender Dauer erfordert, ist der Aufwand kaum geringer als bei der genauen Ermittlung des Beurteilungspegels nach Abschnitt 7.5. Zudem sind bei Durchführung der orientierenden Messung für Tätigkeiten nach den Tätigkeitskategorien I und II um nahezu 10 dB(A) niedrigere Grenzwerte heranzuziehen (46 dB(A) bzw. 61 dB(A)), die sich vermutlich vielfach ohnehin nicht einhalten lassen. Deshalb hat die orientierende Messung nach Abschnitt 7.4 nur eine geringe Bedeutung für die betriebliche Praxis und soll hier nicht weiter erläutert werden.

Das genaue Messverfahrens nach Abschnitt 7.5 entspricht dem in DIN 45645-2 beschriebenen Verfahren zur Ermittlung des Beurteilungspegels und erfordert z. B. den Einsatz von geprüften Schallpegelmessern. Die ASR A3.7 verlangt von den hierfür eingesetzten Personen mindestens Kenntnisse über die Inhalte der ASR A3.7 „Lärm“, über das Beurteilungsverfahren nach DIN 45645-2 und über die zu bestimmenden Messgrößen, Zuschläge und Messunsicherheiten. Sie sollten ggf. Einsicht in die für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen betrieblichen Unterlagen nehmen können und alle notwendigen Informationen über Arbeitsprozesse und Organisation der Arbeiten erhalten, z.B. über die Art der Tätigkeit und die Dauer der Geräuschbelastungen.

  

4    Ermittlung des Beurteilungspegels

Die ASR A3.7 definiert den Beurteilungspegel als „eine Größe zur Kennzeichnung der typischen Schallimmission für eine Tätigkeit, bestimmt aus dem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq während der Tätigkeit unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Impulshaltigkeit sowie Ton- und Informationshaltigkeit“. Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels geht es vor allem darum, die für den Arbeitsplatz längerfristig typische Geräuschsituation zu erfassen. Einzelne, zufällige oder zeitweilige Schalleinwirkungen durch Dritte sind auszuschließen, z.B. Lärm durch Einsatz- oder Abfallsammelfahrzeuge, durch gelegentliche Gartenarbeiten außerhalb des Gebäudes oder durch benachbarte Baustellen. Die ASR gibt den Hinweis, dass ein geeignetes Verfahren in der DIN 45645-2 beschrieben wird und orientiert sich offensichtlich auch an dieser Messnorm.

Die Ermittlung des Beurteilungspegels am Arbeitsplatz umfasst mindestens die folgenden Arbeitsschritte:

-           Arbeitsanalyse

-           Durchführung der Messung

-           Bestimmen der Zuschläge

-           Messunsicherheit und Vergleich mit Grenzwerten

-           Messbericht

 

4.1   Arbeitsanalyse 

Im Rahmen der Arbeitsanalyse nach DIN 45645-2 geht es darum, die an einem Arbeitsplatz ausgeübte Tätigkeit zu analysieren und zu beschreiben. Die einzelnen Tätigkeiten sind „unter besonderer Berücksichtigung der Produktion, der Arbeitsprozesse und der Organisation der Arbeiten zu analysieren“. Die zu erfassende Geräusch­immission muss alle Arbeitsphasen beinhalten, die mit der Tätigkeit zusammenhängen und für die Geräuschsituation repräsentativ sind. Um den Arbeitsaufwand zur Beurteilung der Arbeitsplätze in einem Betrieb zu verringern, sollte man jeweils prüfen, ob sich Gruppen von Beschäftigten mit gleichartigen Tätigkeiten vergleichbarer Geräuschsituation bilden lassen, so dass sich die Messungen auf einzelne ausgewählte Arbeitsplätze konzentrieren können. 

Je nach Arbeitsplatzsituation kann es erforderlich sein, an einem Arbeitspatz mehrere Tätigkeiten zu unterscheiden, weil hier Tätigkeiten ausgeübt werden, die nach ASR A3.7 in unterschiedliche Tätigkeitskategorien fallen. Das gilt z.B. für einen Büroarbeitsplatz, an dem zeitweise Tätigkeiten ausgeübt werden „die eine andauernd hohe Konzentration erfordern“ (maxi­mal 55 dB(A)) und zeitweise Tätigkeiten, „die mittlere bzw. nicht andauernd hohe Konzentration“ bedingen (maximal 70 dB(A)). Das Bild 1 veranschaulicht eine entspre­chende Unterteilung einer Arbeitsschicht in drei verschiedene Tätigkeiten und eine weitere Differenzierung einer Tätigkeit nach Teilzeiten (siehe Abschnitt 4.2).

 

Bild 1:   Beispiel zur Veranschaulichung der Unterteilung einer Arbeitsschicht in einzelne Tätigkeiten und Teilzeiten

 

Da der Beurteilungspegel jeweils als Mittelwert der Geräuschimmission für eine Tätig­keit bestimmt wird, können darin auch lautere Phasen enthalten sein, ohne dass der in der ASR A3.7 für die entsprechende Tätigkeitskategorie vorgegebene Grenzwert überschritten wird. Diese lauteren Phasen können an fast allen Arbeitsplätzen gelegentlich mal vorkommen und man kann sie wohl tolerieren, wenn sie nur kurzzeitig auftreten. Falls es jedoch arbeitstäglich erkennbar lautere Phasen mit einer Dauer von mindestens 1 Stunde oder mehr gibt, fordert die DIN 45645-2 eine Betrachtung die­ser Phase als eigenständige Tätigkeit.

Zur Beurteilung der Belastungssituation in Pausenräumen und Bereitschaftsräumen gilt die Arbeitsstättenregel ASR A4.3 „Pausen- und Bereitschaftsräume“. Nach DIN 45645-2 ist die entsprechende Phase wie eine Tätigkeit zu verstehen.

Tätigkeiten können sowohl ortsgebunden als auch mobil ausgeübt werden. Ortsgebunden wäre z.B. eine Tätigkeit an einem Schreibtisch oder PC-Arbeitsplatz, mobil wäre z.B. die Tätigkeit eines Verkäufers oder Lagerarbeiters.

 

4.2   Differenzierung nach Teilzeiten

Bei der Arbeitsanalyse ist auch zu überlegen, ob für die Ermittlung des Beurtei­lungspegels ggf. eine weitergehende Differenzierung einer Tätigkeit nach Teilzeiten mit in sich gleichartiger Geräuschimmission sinnvoll ist (siehe Bild 1). So eine Unterscheidung von Teil­zeiten ist z.B. erforderlich, falls ein Geräusch bei einer Tätigkeit nur zeitweise tonhaltig oder impulshaltig ist. Auch bei einem mobil eingesetzten Beschäftigten bietet es sich an, die Arbeiten an verschiedenen Einsatzorten bzw. Aufenthaltsbereichen als unter­schiedliche Teilzeiten zu betrachten. Die Geräusch­belastung und die ggf. anzuwendenden Zuschläge sind dann für die einzelnen Teil­zeiten separat zu bestimmen, um daraus anschließend den Beurteilungspegel für die Tätigkeit unter entsprechender zeitlicher Gewichtung zu berechnen (siehe Abschnitt 4.5).

Bei der Zerlegung einer Tätigkeit in einzelne Teilzeiten ist zu beachten, dass dabei alle für die Geräuschimmission relevanten Zeiten berücksichtigt werden. Insbesondere bei Teilzeiten mit hohen Schalldruckpegeln kommt es auf die sorgfältige Ermittlung der ent­sprechenden Pegel und Teilzeitdauern an, da die Geräusche innerhalb dieser Teilzeiten einen wesentlichen Anteil an der gesamten Geräuschimmission einer Tätigkeit haben können. 

 

4.3   Berücksichtigung von Eigengeräuschen

Im Rahmen der Arbeitsanalyse ist auch jeweils zu prüfen, ob es bei der Tätigkeit Eigen­geräusche gibt, die an dem Arbeitsplatz durch eigene Gespräche mit anderen Personen sowie dem Arbeitsplatz zugeordnete Kommunikationssignale entstehen. Kommuni­kationssignale sind z.B. das Telefon, eine Rufanlage oder die akustische Rückmeldung der Rechnertastatur. Das eigene Gespräch mit Kollegen und das eigene Telefon­gespräch werden zwar an vorhandenen Nachbararbeitsplätzen als störend und belästi­gend empfunden aber nicht für den Sprecher selbst. Deshalb sind diese Eigen­geräusche bei der Beurteilung der entsprechenden Tätigkeit als nicht belastende Geräuschimmissionen zu betrachten und bei der Messung auszuschließen.

 

4.4   Durchführung der Messungen

Messgeräte:

Für die Ermittlung der Geräuschimmission am Arbeitsplatz nach ASR A.3.7 bzw. DIN 45645-2 sind Schallpegelmesser nach DIN EN 61672 entsprechend der Klasse 1 oder 2 einzusetzen. Nach DIN 45645-2 sind Messgeräte der Klasse 1 zu bevorzugen. Der Kalibrator muss den Anforderungen der Klasse 1 nach DIN EN 60942 entsprechen.

Der Schallpegelmesser und der Kalibrator müssen in bestimmten Zeitabständen durch ein qualifiziertes Laboratorium überprüft werden. Die DIN 45645-2 empfiehlt die entsprechende Prüfung mindestens alle zwei Jahre.

Messort: 

Die Schallimmission ist jeweils an dem Ort zu erfassen, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Nach Möglichkeit soll die Messung in Abwesenheit des Beschäftigten durchgeführt werden, um das Ergebnis nicht durch Schallreflexionen oder Abschattungseffekte durch den Körper des Beschäftigten zu beeinflussen. Das Mikrofon ist dabei an der üblichen Position des Kopfes in Höhe der Ohren zu halten.

Die DIN 45645-2 gibt für diese Messungen folgende Anhaltswerte für die Mikrofon­höhe:

·                         1,55 m über Boden für stehende Personen

·                         0,8 m über Sitzfläche für sitzende Personen

Ist die Anwesenheit des Beschäftigten bei der Messung erforderlich, z.B. zur Bedienung einer Maschine, ist das Mikrofon seitlich des Kopfes in ca. 0,1 bis 0,4 m Abstand zum Ohr zu positionieren (DIN 45645-2).

Anmerkung: Erfahrungsgemäß bewegen sich die Beschäftigten an vielen ortsfesten Arbeitsplätzen in einem größeren Bereich, so dass sich die Mikrofonposition nicht ohne weiteres festlegen lässt. In solchen Fällen empfiehlt es sich, das Mikrofon von Hand den Bewegungen des Beschäftigten nachzuführen und die daraus resultierenden örtlichen Pegelschwankungen zeitlich zu mitteln. 

Zur Ermittlung der Geräuschimmission für einen mobil eingesetzten Beschäftigten kann man dem Weg dieses Beschäftigten mit einem von Hand gehaltenen Schallpegelmesser fol­gen. Alternativ lässt sich die Geräuschimmission auch durch separate ortsfeste Messungen (Teilzeitmessungen) in den verschiedenen Bereichen unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufenthaltsdauern rechnerisch ermitteln (siehe Abschnitt 4.5).

Ermittlung des äquivalenten Dauerschallpegels:

Da die dem Arbeitsplatz zugeordnete Eigengeräusche bei der Messung ausgeschlossen werden müssen, empfiehlt es sich, den Arbeitsplatz soweit möglich nicht zu besetzen und das dem Arbeitsplatz zugeordnete Telefon auszuschalten. Alternativ ließen sich Eigengeräusche, wie z.B. das Klingeln eines Telefons, auch separat messen und bei der Auswertung subtrahieren. Viele moderne Schallpegelmesser bieten zudem die Möglichkeit einer Rückwärtslöschung unmittelbar nach einem Ereignis oder einer Nachbearbeitung der Pegelaufzeichnung.

Als wesentliche Messgröße zur Beschreibung der Geräuschimmission für eine Tätigkeit bzw. eine Teilzeit ist jeweils der äquivalente Dauerschallpegel LpAeq zu erfassen. Die Messdauer sollte dabei jeweils lange genug sein, damit sich ein für die betrachtete Geräuschsituation repräsentativen Messwert ergibt. Zur Orientierung übernimmt die ASR A3.7 die entsprechenden Hinweise aus der DIN 45645-2: 

-       Bei konstanten Geräuschen reichen erfahrungsgemäß Messdauern im Bereich von 20 s.

-       Bei periodisch schwankenden Geräuschen sollte die Messung mindestens einen vollständigen Arbeitszyklus erfassen.

-       Bei zeitlich zufällig schwankenden Geräuschen können relativ lange Messdauern erforderlich sein, ggf. über den gesamten Geräuschabschnitt.

Die Messung kann beendet werden, wenn erkennbar ist, dass sich der ange­zeigte äquivalente Dauerschallpegel, LpAeq bzw. LpAIeq, durch alle zu erwartenden weiteren Geräuschbeiträge nicht mehr nennenswert ändert.

Nach DIN 45645-2 ist jede Messung mindestens einmal zu wiederholen. Falls die Ergebnisse um mehr als 2 dB differieren, sind zwei zusätzliche Messungen für die entsprechende Tätigkeit bzw. Teilzeit erforderlich. Falls die Ergebnisse aller Messungen um nicht mehr als 3 dB differieren, kann der äquivalente Dauerschallpegel für die Tätigkeit bzw. Teilzeit als arithmetischer Mittelwert nach der folgenden Gleichung berechnet werden: 

      

                            (1)

  

mit:

LpAeq     - A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel für die betrachtete Tätigkeit bzw. Teilzeit

N          - Anzahl der Messungen innerhalb der Tätigkeit bzw. Teilzeit

LpAeq,i   -  i-ter Messwert innerhalb der Tätigkeit bzw. Teilzeit 

Weichen die einzelnen Messwerte LpAeq,i  bzw. LpAIeq,i um mehr als 3 dB voneinander ab, ist der gesamte Vorgang einschließlich der Arbeitsanalyse zu wiederholen. 

 

Ermittlung der Zuschläge: 

Bei jeder betrachteten Tätigkeit bzw. Teilzeit ist über die Anwendung der Zuschläge für die Impulshaltigkeit und für die Ton- und Informationshaltigkeit zu entscheiden.   

Wenn ein Geräusch impulshaltig ist und dadurch subjektiv als stärker störend empfunden wird, ist der Impulszuschlag KI  entsprechend mit der folgenden Gleichung aus der Differenz zwischen dem „Impuls“-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel LpAIeq und dem äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq zu bestimmen: 

KI = 0 dB   

falls   (LpAIeq  -  LpAeq )    <  3 dB

KI = LpAIeq -  LpAeq

falls   (LpAIeq  -  LpAeq )  =  3 bis 6 dB                    (2)

KI = 6 dB

falls   (LpAIeq  -  LpAeq )    >  6 dB

 

mit:

LpAIeq  - A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel in der Zeitbewertung I (Impulse), in Dezibel

LpAeq    - A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel nach DIN 45641, in Dezibel

Treten in dem Geräusch bei einer Tätigkeit bzw. innerhalb einer Teilzeit ein oder mehrere Töne hörbar her­vor oder ist das Geräusch informationshaltig, so ist außerdem der Zuschlag für die Ton- und Informationshaltigkeit KT zu bestimmen. Nach DIN 45645-2 sind Geräusche informationshaltig, wenn sie in besonderer Weise die Aufmerksamkeit einer Person wecken und zum Mithören unerwünschter Informationen anregen.

Der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit ist nach dem für die einzelne Tätigkeit bzw. Teilzeit im Rahmen der Untersuchung erhaltenen Gesamteindruck und auf der Grundlage entsprechender Erfahrungswerte je nach Auffälligkeit mit 3 dB oder 6 dB festzulegen. Je Tätigkeit bzw. Teilzeit gibt es nur einen Zuschlag von 3 dB oder 6 dB, aber keine Zwischenwerte, wie etwa für den Impulszuschlag. Falls bei einer Tätigkeit nur zeitweise ein ton- oder informationshaltiges Geräusch vorkommt und die Entscheidung über die Höhe des Zuschlags schwer fällt, muss man die entsprechenden Phasen ggf. getrennt betrachten und entsprechende Teilzeiten unterscheiden (Berechnung des Beurteilungspegels nach Abschnitt 4.5 ).

Die Summe aus beiden Zuschlägen ist auf 6 dB begrenzt.  Das dürfte in der Praxis allerdings wohl selten relevant sein, weil die meisten Geräusche nicht gleichzeitig tonhaltig und impulshaltig sind. 

 

4.5   Berechnen des Beurteilungspegels

Nach der DIN 45645-2 sind bei der Berechnung des Beurteilungspegels zwei alternative Strategien zu unterscheiden je nachdem, ob zur Erfassung der Geräuschimmission eine Differenzierung nach Teilzeiten vorgenommen wurde oder nicht. Das Ergebnis ist jeweils gerundet auf volle Dezibel anzugeben.

Ermittlung des Beurteilungspegels ohne Unterscheidung von Teilzeiten (Strategie 1): 

Falls sich die kennzeichnende Geräuschsituation für die Tätigkeit ohne eine weitere Differenzierung nach Teilzeiten durch entsprechende Messungen unmittelbar erfassen lässt, kann der Beurteilungspegel Lr aus dem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel LAeq und den ggf. anzuwendenden Zuschlägen für die Impulshaltigkeit KI und für die Ton- und Informationshaltigkeit KT nach folgender Formel berechnet werden:

          Lr  =  LAeq  + KI  + KT      dB                               (3)

 

 

 

 

Ermittlung des Beurteilungspegels aus Messungen in Teilzeiten (Strategie 2): 

Bei Differenzierung einer Tätigkeit nach Teilzeiten (siehe Abschnitt 4.2) wird die Geräuschbelastung innerhalb der verschiedenen Teilzeiten getrennt gemessen. Der Beurteilungspegel ist dann unter Berücksichtigung der aus der Arbeitsanalyse abzuleitenden Zeitdauern der einzelnen Teilzeiten zu berechnen.

Dabei sind die für die einzelnen Teilzeiten m ermittelten A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegeln LAeq,m unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuschläge und der Teilzeitdauern Tm entsprechend der folgenden Gleichung miteinander zu verrechnen:

 

                             (4)

mit:

Lpm  =  LAeq,m  + KI  + KT     dB   -    der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel für die Teilzeit m  zuzüglich ggf. anzuwendender Zuschläge  

Tm     - die Zeitdauer der Teilzeit m

T       - die Summe der Zeitdauern für alle Teilzeiten Tm  

M      - Gesamtzahl der Teilzeiten m     

 

5    Messunsicherheit

Die Messunsicherheit ist insbesondere bei Beurteilungspegeln in der Nähe der vorgegebenen maximal zulässigen Beurteilungspegel von Bedeutung, d.h. bei der Entscheidung, ob ein bestimmter Grenzwert unter- oder überschritten wird.

Nach der DIN 45645-2 ist im Sinne einer Konvention für den Vergleich mit vorgegebenen Schallpegelwerten folgende vereinfachte Regelung anzuwenden:

A)

Klasse-1-Messung:

Die Unsicherheit wird mit 0 dB angesetzt, falls

ein Schallpegelmesser der Klasse 1 eingesetzt wurde

und

die Unsicherheit bei der Erfassung der längerfristig typischen (repräsentativen) Schallimmission bei der Tätigkeit kleiner als 3 dB abgeschätzt werden kann. 

B)

Klasse-2-Messung:

Die Unsicherheit wird mit 3 dB angesetzt, falls

- ein Schallpegelmesser der Klasse 2 eingesetzt wurde

und/oder

die Unsicherheit bei der Erfassung der längerfristig typischen (repräsentativen) Schallimmission bei der Tätigkeit kleiner als 6 dB abgeschätzt werden kann.

Diese Konvention hat den Vorteil, dass man bei einem Ergebnis der Klasse 1 (Fall A) in jedem Fall eindeutig entscheiden, ob der vorgegebene Schallpegelwert eingehalten wird.

Falls nur die Bedingungen entsprechend dem Fall B erfüllt sind, muss man beim Vergleich des ermittelten Beurteilungspegels mit einem vorgegebenen Grenzwert jeweils prüfen, ob der vorgegebene Schallpegelwert unterhalb, innerhalb oder oberhalb des durch die festgelegte Unsicherheit beschriebenen Pegelbereiches

                       (Lr – 3 dB)   bis  (Lr + 3 dB)

liegt. Liegt der vorgegebene Schallpegelwert unterhalb dieses Pegelbereiches, wird die Vorgabe überschritten, liegt der vorgegebene Schallpegelwert oberhalb des Pegelbereiches, wird die Vorgabe eingehalten. Liegt der vorgegebene Schallpegelwert innerhalb des Pegelbereiches, ist keine eindeutige Entscheidung möglich.

 

6    Messbericht

Der Beurteilungspegel ist nach DIN 45645-2 im Messbericht jeweils auf volle Dezibel zu runden. Der Messbericht sollte z. B. die folgenden Angaben enthalten:

(1)         Allgemeine Angaben 

                 Betrieb

                 Datum der Messung 

                 Beteiligte Personen

 

(2)         Zweck der Messung

 

(3)         Verwendete Messgeräte

     Art des Schallmessgerätes

     Datum der letzten Prüfung

  

     (4)     Arbeitsanalyse/Beschreibung des Arbeitsplatzes

    Abteilung, Halle bzw. Raum, Arbeitsplatz

    Beschreibung der räumlichen/raumakustischen Verhältnisse 

   Unterschiedene Tätigkeiten, ggf. Teiltätigkeiten 

   Dauer der Tätigkeit

   Längerfristig typische/repräsentative Arbeitssituation (Geräuschquellen,  Betriebszustände, Arbeitsabläufe)

   ggf. zu berücksichtigende Eigengeräusche

     (5)     Durchgeführte Messungen und Messergebnisse 

   Gewählte Messstrategie

   Mikrofonposition 

   ggf. festzustellende Abweichungen von der üblichen Arbeitssituation

   Messwerte LpAeq , Zuschläge für einzelne Tätigkeiten und Teilzeiten 

   Zeitpunkt und Dauer der Messung

  

     (6)     Endergebnisse

   Beurteilungspegel der Tätigkeit

   Berücksichtigte Zuschläge für Impulshaltigkeit bzw. Ton- und Informationshaltigkeit

   Unsicherheit bzw. Genauigkeitsklasse der Ergebnisse

 

Literatur

 

[1]     DIN EN ISO 9612:  Akustik - Bestimmung der Lärmexposition am Arbeitsplatz 

         - Verfahren der Genauigkeitsklasse 2. (September 2009)

  

[2]     DIN 45645-2: Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen; Ermittlung des Beurteilungspegels am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten unterhalb des Pegelbereiches der Gehörgefährdung. (September 2012)  

 

[3]     VDI 2058-3:   Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung
         unterschiedlicher Tätigkeiten. (August 2014)

 

[4]     Maue, J. H.:  Lärmmessungen im Betrieb – Anleitung zur normgerechten Ermittlung der Lärmexposition am Arbeitsplatz und der Geräuschemission von Maschinen. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2011