Lärmminderungsprogramm

 

Schalldruckpegelverteilung in einer Druckerei vor der Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen (berechnet nach VDI 3760)

 

Schalldruckpegelverteilung in einer Druckerei nach der Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen an zwei Lärmquellen

(berechnet nach VDI 3760)

 

Aufstellung eines Lärmminderungsprogramms

nach § 7 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  

1          Einleitung

  

Nach § 7 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 06. März 2007 [1] ist der Unternehmer zu Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet, um damit die Gefährdung für die Beschäftigten zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern (Minimierungsgebot). Als Maßstab bei der Entscheidung über erforderliche Lärmschutzmaß-nahmen ist jeweils der Stand der Technik zu berücksichtigen. Grundsätzlich haben technische Maßnahmen, z.B. lärmarme Maschinen und raumakustische Maßnahmen, Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen, z.B. eine räumliche oder zeitliche Verlagerung von lärmintensiven Tätigkeiten. Erst wenn sich mit den entsprechenden Maßnahmen keine ausreichenden Lärmminderungserfolge erzielen lassen, kommen persönliche Schutzmaßnahmen durch Gehörschutzmittel in Betracht.

  

Falls an einem Arbeitsplatz einer der oberen Auslösewerte überschritten wird, d.h. bei einem Lärmexpositionspegel LEX,8h von mehr als 85 dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel von mehr als LpCpeak von 137 dB, ist ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen, d.h. ein Lärmminderungsprogramm, aufzustellen und durchzuführen (§7(5)).

  

Durch das Lärmminderungsprogramm sollen die Lärmbelastungen an bestehenden Arbeits­plätzen reduziert und die Arbeitsbedingungen dem Stand der Lärmminderungstechnik angepasst werden. Dabei muss es das Ziel sein, die oberen Auslösewerte zu unterschreiten und die Lärmgefährdungen der Beschäftigten zu minimieren.

 

Die Forderung zur Aufstellung eines Lärmminderungsprogramm war bereits in der ersten Europäischen Richtlinie zum Lärmschutz am Arbeitsplatz (86/188/EWG) vom 12. Mai 1986 [2] enthalten und wurde in Deutschland durch die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Lärm“ vom Januar 1990 [3] umgesetzt. Da es jedoch keine konkreten Hinweise zur Ausgestaltung eines Lärmminderungspro­gramms gab, wurde 1995 ein erstes Lärmschutz-Arbeitsblatt (LSA 01-305) [4] erstellt, um damit Vorschläge zur inhaltlichen Gestaltung eines Lärmminderungsprogramms und zur Vorgehens-weise bei der Erstellung eines entsprechenden Programms zu machen. In Anpassung an die Regelungen in der neuen Europäischen Richtlinie zum Lärm am Arbeitsplatz (2003/10/EG) vom 6. Februar 2003 [5] und deren nationaler Umsetzung in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung [1] wurde das LSA-Blatt 01-305 überarbeitet und im Oktober 2008 als Neufassung herausgegeben. Große Teile dieses LSA-Blattes wurden auch von den anschließend erarbeiteten Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) [6] übernommen. Da das LSA-Blatt im Zuge einer Neuordnung des DGUV-Regelwerks zurückgezogen wurde, wurde es von J. H. Maue nochmals vollständig überarbeitet und liegt inzwischen als neue DGUV-Schrift IFA-LSA-Blatt 01-305 Geräuschminderung im Betrieb - Lärmminderungsprogramm" mit Ausgabedatum "Juli 2019" vor. Als der im IFA zuständige Ansprechpartner ist in diesem Blatt Dr. Florian Schelle genannt.

  

In diesem Beitrag sollen die wesentlichen Schritte zur Erstellung eines Lärmminderungsprogramms kurz umrissen werden. Weitergehende Informationen enthält das angesprochene IFA-LSA-Blatt 01-305. Dort werden die einzelnen Arbeitsschritte ausführlich beschrieben. Darüber hinaus enthält dieses Lärmschutz-Arbeitsblatt geeignete Formblätter zur Dokumentation der Mess- und Analyseergebnisse und zur Beschreibung der geplanten Maßnahmen. Die Vorgehensweise bei der Erstellung eines Lärmminderungsprogramms wird außerdem anhand eines Beispiels veranschaulicht.

  

2                Arbeitsschritte

  

Bei der Erstellung eines Lärmminderungsprogramms lassen sich die in Bild 1 zusammengestellten Arbeitsschritte unterscheiden.                                                                                                                                                                                        

Ermittlung der Lärmschwerpunkte

 

Vergleich mit dem Stand der Technik

 

Lokalisierung der Lärmquellen und Ursachenanalyse

 

Auswahl und Beschreibung geeigneter Lärmminderungs-Maßnahmen

Lärmminderungsprognose

 

Erstellung des Lärmminderungs­programms mit Prioritätenliste und Zeitplan

Durchführung konkreter Maßnahmen

 

Wirksamkeitskontrolle

 

 

Bild 1:   Arbeitsschritte zur Aufstellung eines Lärmminderungsprogramms

 

Als erster Schritt im Rahmen der Aufstellung des Lärmminderungsprogramms ist in Bild 1 die Ermittlung von Lärmschwerpunkten angegeben. Dabei soll zunächst fest­gestellt werden, in welchen Betriebsbereichen und an welchen Maschinen unter Berücksichtigung der Lärmexposition und der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter die größten Lärmprobleme bestehen, um bei den folgenden Aktivitäten hier anzusetzen.

 

Der im nächsten Schritt des Lärmminderungsprogramms vorgesehene Vergleich mit dem Stand der Lärmminderungstechnik kann zu dem Ergebnis führen, dass die eingesetzten Maschinen und Arbeitsräume den fortschrittlichen Regeln der Lärmminderungstechnik entsprechen und nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse keine geeigneten Lärmminderungsmöglichkeiten bestehen. In diesem Fall kann man sich alle weiteren Schritte sparen und muss die Beschäftigten mit geeigneten Gehörschutzmitteln schützen. Es ist dann allerdings erforderlich, die Lärmsituation regelmäßig auf mögliche Fortschritte in der Lärmminderungstechnik zu überprüfen, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt geeignete Lärmminderungsmaßnahmen zu ergreifen. 

 

Falls der Stand der Lärmminderungstechnik nicht eingehalten wird, sollten entsprechend Bild 1 die Hauptlärmquellen an den lauten Maschinen (z.B. Getriebe, Antriebsmotor) lokalisiert und die Geräuschursachen (z.B. Verzahnung, Luftturbulenzen) analysiert werden. Auch die Untersuchung der gegebenen raumakustischen Situa­tion ist dem Schritt der Ursachenanalysen zuzuordnen. Da die messtech-nische Durchführung dieser Geräuschquellen- und Ursachenanalysen in der Regel besondere akustische Fachkenntnisse und eine aufwändige messgerätetechnische Ausrüstung verlangen, muss der Unternehmer hier ggf. auf externe Beraterstellen oder Ingenieurbüros zurückgrei­fen.

  

Der Schritt der Auswahl und Beschreibung geeigneter Lärmminderungsmaßnahmen baut auf den bei der Ursachenanalyse gewonnenen Ergebnissen auf. Dabei existie­ren in der Regel mehrere Alternativen an Lärmminderungsmaßnahmen, wobei neben den primären Maßnahmen an den Arbeitsmitteln selbst z.B. auch raumakustisch wirksame Maßnahmen oder organisatorische Maßnahmen in Betracht kommen.

 

Die als nächster Schritt in Bild 1 aufgeführte Lärmminderungsprognose ist eine wesent­liche Hilfe bei der Entscheidung über die Reihenfolge/Priorität von Lärm­min­derungs­maßnahmen. Eine genaue Prognose kann jedoch mit einem großen Auf­wand verbun­den sein und setzt entsprechende Erfahrungen voraus.

  

Ein ganz wesentlicher Schritt des Lärmminderungsprogrammes ist die Erstellung der Prioritätenliste und des Zeitplanes für die Durchführung der Lärmminderungsmaß­nahmen. Dabei sind verschiedene Aspekte, wie die Höhe der Lärmbelastung, der durch die Maßnahme erreichbare Lärmminderungserfolg, die Anzahl der betroffenen Mitar­beiter sowie die mit der Maßnahme verbundenen Kosten zu berücksichtigen.

 

Natürlich darf nach jeder Realisierung einer Lärmminderungsmaßnahme eine Erfolgskontrolle nicht fehlen. In Abhängigkeit des dabei gewonnenen Ergebnisses muss dann über ggf. erforderliche weitere Schritte entschieden werden. Das Lärmminderungsprogramm ist entsprechend anzupassen. Das Programm darf abgeschlossen werden, falls keiner der beiden oberen Auslösewerte mehr überschritten wird.

 

Literatur

 

[1]       Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007, BGBl. I, S. 261, letzte Änderung v. 19. Juli 2010, BGBl. I, S. 964 

[2]       86/188/EWG: Richtlinie des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz. Amtsblatt der EG Nr. L 137 v. 24.5.1986, S. 2  

[3]       Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (BGV B3) vom 1. Januar 1990.
Erste Fassung vom Dez. 1974, Neufassung vom Januar 1990, (zurückgezogen).
 

[4]       Lärmschutz-Arbeitsblatt IFA-LSA 01-305: Geräuschminderung im Betrieb – Lärmminderungsprogramm. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Juli 2019  

[5]       2003/10/EG: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwir­kungen (Lärm). Amtsblatt d. EU L 42 vom 15. Februar 2003, S. 38
 

[6]      Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – TRLV, Teil Lärm. Gemeinsames Ministerialblatt (GMBI) Nr. 18-20/2010 vom 23 März 2010.  Neufassung: GMBI Nr. 34-35 vom 05.09.2017